Anspruch auf Buchauszug verjährt mit Provisionsabrechnung
Ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs ist ein Hilfsanspruch der in Zusammenhang mit einem Provisionsanspruch steht. Diese Hilfsanspruch besteht dann nicht mehr, wenn der Hauptanspruch auf Provision, über den der Buchauszug Auskunft geben soll, bereits verjährt ist.
Von Bedeutung sind daher der Lauf der Verjährungsfrist und der Verjährungsbeginn. Die Verjährungsfrist beginnt erst, wenn der Unternehmer dem Handelsvertreter für den relevanten Zeitraum eine abschließende Abrechnung über die ihm zustehende Provision erteilt hat.