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	<title>Kontrollrechte Archive | HVR</title>
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	<description>Achim Voigt</description>
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		<title>Kein Auskunftsanspruch des Vertriebspartners zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs gem. § 89 b HGB?</title>
		<link>https://www.handelsvertreter-rechtsanwalt.de/handelsvertreterausgleich/kein-auskunftsanspruch-des-vertriebspartners-zur-berechnung-des-ausgleichsanspruchs-gem-%c2%a7-89-b-hgb/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Achim Voigt]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 01 May 2017 12:38:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Handelsvertreterausgleich]]></category>
		<category><![CDATA[Kontrollrechte]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das OLG Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob einem Vertragshändler ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Lieferanten über die Unternehmervorteile zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB zusteht und dies mit Urteil vom 27.01.2017 (Az.: 16 U 171/15) verneint.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.handelsvertreter-rechtsanwalt.de/handelsvertreterausgleich/kein-auskunftsanspruch-des-vertriebspartners-zur-berechnung-des-ausgleichsanspruchs-gem-%c2%a7-89-b-hgb/">Kein Auskunftsanspruch des Vertriebspartners zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs gem. § 89 b HGB?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.handelsvertreter-rechtsanwalt.de">Handelsvertreter Rechtsanwalt in München</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div  class='flex_column av-27lwp1-78b83505a8d043e9b2cd7a81f750f5d8 av_one_full  avia-builder-el-0  el_before_av_one_full  avia-builder-el-first  newstext first flex_column_div  '     ><style type="text/css" data-created_by="avia_inline_auto" id="style-css-av-4dd4at-1cc2a13d7bc9e120883eac32c350e336">
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<p>Nach dieser – in der Praxis umstrittenen &#8211; Entscheidung hat der Vertragshändler gegenüber dem Lieferanten zur Berechnung und Durchführung des Ausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB analog nach beendetem Vertragshändlervertrag keinen Anspruch auf Auskunft über Unternehmervorteile in Gestalt von Deckungsbeiträgen, die dieser aus Geschäften mit dem Vertragshändler erzielt hat.</p>
<h2>Ausgangslage Unternehmervorteile im Sinne des § 89 b HGB</h2>
<p>Ein Vertragshändler kann nach Beendigung des Vertragshändlervertrages gegenüber dem Lieferanten oder Hersteller einen Anspruch auf Handelsvertreterausgleich gemäß § 89 b HGB analog haben, wenn dieser ähnlich einem Handelsvertreter für den Lieferanten/ Hersteller tätig war. <a href="https://www.advocatio.de/vertragshaendlerausgleich.html"><strong>Siehe hierzu: Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers</strong>.</a></p>
<p>Nach § 89 b HGB setzt der Anspruch auf Ausgleich insbesondere voraus, dass dem Unternehmer (ggf. Lieferant oder Hersteller) aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Vertragshändler geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile („Unternehmervorteile“) verbleiben und die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter (oder Vertragshändler) aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.</p>
<p>Seit langem – insbesondere nach der bis 2009 geltenden alten Fassung des § 89 b HGB &#8211; wurde der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters bzw. des Vertragshändlers auf Basis der Provisionsverluste in der Vergangenheit berechnet.</p>
<p>Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Begrenzung des Ausgleichsanspruchs der Höhe nach auf Provisionsverluste gemäß § 89b Abs.1 Satz 1 Nr. 2 HGB gegen Art. 17 Abs. 2 a der Handelsvertreterrichtlinie verstößt und europarechtswidrig ist (Urteil vom 26.03.2009 &#8211; Aktenzeichen C-348/07).</p>
<p>Das EuGH-Urteil hat daraufhin zu einer Änderung des § 89 b HGB geführt. Provisionsverluste sind seitdem nur noch ein Billigkeitsmerkmal. Vielmehr können Ausgleichsansprüche auch dann bestehen, wenn gar keine Provisionsverluste anfallen. Selbst Verträge mit Einmalprovisionen würden infolge der Entscheidung des EUGH ausgleichspflichtig sein.</p>
<p>Dennoch haben die Gerichte auch nach der Gesetzesänderung die Berechnung des Ausgleichs auf Basis der Provisionsverluste bzw. der bereinigten Händlerrabatte durchgeführt, die der Handelsvertreter/ Vertragshändler in der Regel selbst zur Verfügung stehen, so dass er zur Berechnung des Ausgleichs grundsätzlich keine Auskunft verlangen muss.</p>
<p>In der Rechtsprechung ist jedoch nach wie vor höchstrichterlich nicht abschließend geklärt, wie die Unternehmervorteile im Sinne des § 89 b HGB zu berechnen sind.</p>
<p>Haben die <strong><a href="https://www.handelsvertreter-rechtsanwalt.de/unterscheidung-abgrenzung/handelsvertreter/">Handelsvertreter</a></strong>/ Vertragshändler im Rechtsstreit nicht darlegt, dass die Unternehmervorteile höher sind als ihre Provisionsverluste, dann sind die Unternehmervorteile mit den Provisionsverlusten regelmäßig faktisch gleichgesetzt worden. Der Handelsvertreter konnte dann keinen höheren Ausgleich verlangen, als sich aus den Provisionen in der Vergangenheit (Basisjahr) und daraus geschätzten Provisionsverlusten in der Zukunft ergab.</p>
<ul>
<li>Handelsvertreter kennen zwar die Provisionen, die sie aus den vermittelten Geschäften verdient haben. Daraus können Provisionsverluste geschätzt werden.</li>
<li>Welche Vorteile der Unternehmer aus den Geschäftsabschlüssen erwirbt, ist dem Handelsvertreter aber unbekannt.</li>
<li>Gleichermaßen kennt der Vertragshändler die Rabatte der Lieferanten und kann daraus seine Händlergewinne bzw. Rabattverluste berechnen, nicht hingegen die Unternehmervorteile seines Lieferanten.</li>
<li>Frage ist also, ob der Handelsvertreter/ Vertragshändler vom Unternehmer/ Lieferanten Auskunft über dessen Unternehmervorteile verlangen kann, weil er diese sonst selbst nicht beziffern kann.</li>
</ul>
<h2>Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB<strong><br />
</strong></h2>
<p>Um einen höheren Ausgleich zu erzielen, haben Handelsvertreter und Vertragshändler daher zuweilen Auskunft über die vom Unternehmer erzielten Deckungsbeiträge verlangt, die diesen vor die Wahl gestellt haben, entweder seine interne Kalkulation und damit seine Geschäftsgeheimnisse preiszugeben oder einen Vergleich über einen angemessenen Ausgleich in Höhe des Höchstbetrags zu schließen.</p>
<h2>Kein Auskunftsanspruch nach dem Urteil des OLG Düsseldorf</h2>
<p>Das OLG Düsseldorf hat das Urteil des LG Düsseldorf aufgehoben und den allgemeinen Auskunftsanspruch des Vertragshändlers zurückgewiesen.</p>
<p>Nach der Entscheidung des OLG besteht für einen Auskunftsanspruch keine Rechtgrundlage.</p>
<p>Der Auskunftsanspruch kann auch nicht aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) hergeleitet werden. Ein hierauf gestützter Auskunftsanspruch besteht nur, wenn der Berechtigte im Unklaren über seinen Anspruch ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchführung seines Zahlungsanspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann.</p>
<p>Das OLG argumentiert, dass der Händler seinen Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB auf Basis seiner Provisionsverluste selbst ermitteln konnte und daher auf den gerichtlich geltend gemachten Auskunftsanspruch nicht angewiesen sei.</p>
<p>Zudem könne der Ausgleichsanspruch auch weiterhin nach der vom Bundesgerichtshof anerkannten Berechnungsmethode über die Ermittlung der Provisionsverluste des Händlers aus Geschäften mit Stammkunden im letzten Vertragsjahr berechnet werden.</p>
<p>Das OLG vertrat letztlich die Ansicht, dass sich weder aus der weder aus § 89 b HGB, noch aus der Handelsvertreterrichtlinie ergebe, dass der Ausgleichsanspruch auf der Grundlage des vom Lieferanten erzielten Deckungsbeitrages ermittelt werden müsste.</p>
<h2>Auskunftsanspruch nach OLG nur bei Erhöhung der Provisionsverluste nach Treu und Glauben</h2>
<p>Nach der Auffassung des OLG könne aber aus Billigkeitsgesichtspunkten eine Erhöhung des auf Basis der Provisionsverluste berechneten Ausgleichs möglich sein. In diesem Fall könnte ein Auskunftsanspruch bestehen.</p>
<p>Dazu müsste der Vertragshändler allerdings besondere Anhaltspunkte vorgetragen, wonach die Unternehmervorteile höher sein könnten, als die Provisionsverluste. Ein Vortrag des Händlers, wonach es lediglich theoretisch möglich sei, dass die Unternehmervorteile höher wären, genügt für den Auskunftsanspruch nicht.</p>
<h2>Beurteilung der Rechtsprechung und Expertentipp:</h2>
<p>Für Unternehmen wäre ein Anspruch des Handelsvertreters oder Händlers auf Erteilung einer Auskunft über die vom Unternehmer realisierten Deckungsbeiträge aus den vermittelten Verkäufen äußerst bedrohlich, weil sich daraus seine unternehmerische Kalkulation ergeben würde, die die ausscheidenden Handelsvertreter und Händler in Zukunft auch im Konkurrenzgeschäft nutzen könnten. Allein aus diesem Grund ist das Urteil des OLG Düsseldorf für Unternehmer von Vorteil.</p>
<p>Zu Gunsten von Handelsvertretern und Händlern hat das OLG allerdings darauf hingewiesen, dass ein Auskunftsanspruch aus Billigkeitsgründen grundsätzlich in Betracht kommen kann, so dass an dieser Stelle für die Unternehmer keine Entwarnung eintritt.</p>
<p>Nach unserer Auffassung wird diese Art der Entscheidung über den Auskunftsanspruch des Handelsvertreters/Vertragshändlers höchstrichterlich nicht standhalten können.</p>
<ol>
<li>Die <a href="https://www.handelsvertreter-rechtsanwalt.de/handelsverteterrecht/handelsvertreterausgleich/">Rohertragsmethode</a>, mit der der Ausgleichsanspruch über die Provisionsverluste berechnet wird, hat weder nach der Rechtsprechung des EuGH, noch nach der Handelsvertreterrichtlinie oder nach dem anspruchsgebenden Wortlaut des § 89 b HGB eine unmittelbare Stütze, selbst wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Provisionsverluste nach Vertragsbeendigung zugleich auch Unternehmervorteile darstellen.</li>
<li>Grundsätzlich ist einleuchtend, dass dem Unternehmer nach Abzug der zu zahlenden Provisionen bzw. Rabatte noch ein Unternehmervorteil verbleiben muss, weil der Unternehmer auf Gewinne abzielt und sich sein Geschäftsmodell nicht lediglich in der Bezahlung von Provisionen erschöpft.</li>
<li>Bereits aus der Unterschiedlichkeit des Unternehmergewinns einerseits und der Provision andererseits wird sich der Höhe nach eine Differenz zwischen Unternehmervorteil und dem Provisionsverlust ergeben, die dem Handelsvertreter/Händler regelmäßig nicht bekannt sein kann, weil es sich hier um ein Geschäftsgeheimnis des Unternehmers handelt, wie er welchen Unternehmergewinn erzielt.</li>
<li>Mangels Kenntnis oder Kenntnismöglichkeit muss dem Handelsvertreter/Händler ein Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben zustehen, um schon einen theoretisch möglichen Anspruch über die bloßen Provisionsverluste hinaus bis hin zum Höchstbetrag gemäß § 89 b Abs. 2 HGB begründen zu können. Das Verlangen des OLG nach dem Vortrag des Händlers hinsichtlich besonderer Umstände hierfür findet keine schlüssige Grundlage im Gesetz.</li>
<li>Das Argument des OLG, wonach der Handelsvertreter/Händler seine Provisionsverluste berechnen könne und er daher nicht berechtigt sei, weitere Auskunft zu verlangen, kann dann nicht zutreffend sein, soweit der Handelsvertreter aus seinen Provisionsunterlagen selbst nur einen geringeren Ausgleich als den Höchstbetrag berechnen kann. Bleibt der Handelsvertreter/Händler bei der Berechnung des Ausgleichs nach der Rohertragsminderung unter dem Höchstbetrag, wäre es denkbar, dass er zumindest die Differenz zwischen Rohausgleich und Höchstbetrag verlangen könnte, wenn er höhere Deckungsbeiträge und damit die Unternehmervorteile aus den vermittelten Geschäften begründen könnte. Dieses Ergebnis wird er jedoch regelmäßig nur durch einen Auskunftsanspruch erlangen können, der ihm nach unserer Auffassung zumindest in den vorgenannten Fällen gemäß § 242 BGB zustehen dürfte, auch wenn ihm keine besonderen Umstände bekannt sind, die einen Anspruch über die Provisionsverluste hinaus konkret begründen könnten.</li>
<li>Handelsvertreter/Händler, die nach der althergebrachten Rohertragsmethode (Ausgleichsberechnung über Provisionsverluste) lediglich einen geringeren Ausgleich als den Höchstbetrag nach § 89 b Abs. 2 HGB begründen können, sollten mit den oben genannten Argumenten nach wie vor den Anspruch auf Auskunft auf Unternehmervorteile/Deckungsbeiträge des Unternehmers im Wege der Stufenklage geltend machen, soweit eine außergerichtliche Einigung auf den Höchstbetrag nicht möglich ist.</li>
</ol>
<p><a href="https://www.handelsvertreter-rechtsanwalt.de/ra-achim-voigt/">Mitgeteilt von Achim Voigt, Spezialist für Handelsvertreterrecht, München</a></p>
</div></section></div>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.handelsvertreter-rechtsanwalt.de/handelsvertreterausgleich/kein-auskunftsanspruch-des-vertriebspartners-zur-berechnung-des-ausgleichsanspruchs-gem-%c2%a7-89-b-hgb/">Kein Auskunftsanspruch des Vertriebspartners zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs gem. § 89 b HGB?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.handelsvertreter-rechtsanwalt.de">Handelsvertreter Rechtsanwalt in München</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Ein Vertriebsleiter, der vorwiegend Vertriebsmitarbeiter für das Unternehmen anstellt und leitet, kann Handelsvertreter sein und Anspruch auf einen Buchauszug haben</title>
		<link>https://www.handelsvertreter-rechtsanwalt.de/kontrollrechte/vertriebsleiter-als-handelsvertreter-anspruch-buchauszug/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Achim Voigt]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 18 Jan 2016 15:05:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kontrollrechte]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.handelsvertreter-rechtsanwalt.de/?p=1229</guid>

					<description><![CDATA[<p>Ein Handelsvertreter kann nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 31.3.2015 – I-16 U 70/14) auch ein Vertriebsleiter sein, der in erster Linie damit beauftragt war, Vertriebsmitarbeiter für die Beklagte anzustellen und zu leiten und nicht unmittelbar selbst Geschäfte vermitteln sollte.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.handelsvertreter-rechtsanwalt.de/kontrollrechte/vertriebsleiter-als-handelsvertreter-anspruch-buchauszug/">Ein Vertriebsleiter, der vorwiegend Vertriebsmitarbeiter für das Unternehmen anstellt und leitet, kann Handelsvertreter sein und Anspruch auf einen Buchauszug haben</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.handelsvertreter-rechtsanwalt.de">Handelsvertreter Rechtsanwalt in München</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div  class='flex_column av-33efy5-73a7cb9e63b4a43f46c92c67639fb58b av_one_full  avia-builder-el-0  el_before_av_one_full  avia-builder-el-first  infotext first flex_column_div  '     ><style type="text/css" data-created_by="avia_inline_auto" id="style-css-av-hnygt-3b240a8074193dfb28d97cb4c3fabf9b">
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<p>Zudem sind Kontrollrechte eines Handelsvertreters, insbesondere der Anspruch auf Buchauszug nach § 87c HGB, jedenfalls nicht schon aus dem Grund ausgeschlossen, weil der Handelsvertreter Provisionsabrechnungen erhalten hat und während der Vertragslaufzeit in die Bücher des Unternehmers Einsicht nehmen konnte.</p>
<p>Die Vereinbarung einer Umsatzbeteiligung steht den Kontroll- und Informationsrechten des Handelsvertreters gemäß § 87 c HGB nicht entgegen. Diese sind Neben- bzw. Hilfsrechte zu dem Anspruch auf Zahlung der Provision gemäß § 87 HGB, die einen möglichen Anspruch auf Provision voraussetzen. Darunter fallen auch Bezirksprovisionen.</p>
</div></section></div><div  class='flex_column av-av_one_fifth-41ee899840124b6993b57a87f996c353 av_one_fifth  avia-builder-el-4  el_after_av_one_full  el_before_av_three_fifth  first flex_column_div  column-top-margin'     ></div></p>

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<p>Der Kläger hat mit der Beklagten einen Vertrag als „selbstständiger“ Vertriebsleiter mit der Bezeichnung „Vertriebsleitung im Sinne eines Handelsvertreters“ vereinbart. Danach ist ihm die Stellung eines Handelsvertreters in der Funktion des Vertriebsleiters und die Vertretung des Unternehmers übertragen worden. Er hat nach der Vereinbarung im gesamten Tätigkeitsgebiet den vorhandenen Kundenstamm übernommen, war mit der Leitung des vorhandenen Vertriebspersonals beauftragt und hat Mitarbeiter eingestellt und geführt sowie u. a. Arbeits- und Lizenzverträge für die Beklagte geschlossen. Ferner war er beauftragt, Verkaufsgeschäfte und andere Geschäfte für die Beklagte zu vermitteln. Als Vergütung war eine Umsatzbeteiligung zzgl. MWSt. für alle Geschäfte vereinbart, die die Beklagte während des Bestehens des Vertragsverhältnisses abschloss.</p>
<p>Der Kläger übte für die Beklagte die Vertriebsleitertätigkeit vertragsgemäß aus und stellte über die Beklagte Vertriebsmitarbeiter ein und leitete diese. Selbst vermittelte er keine Geschäfte für die Beklagte. Kundenkontakt hatten die von ihm geleiteten Mitarbeiter der Beklagten. Er selbst war nur in Ausnahmefällen und dann in Begleitung eines Vertriebsmitarbeiters beim Kunden. Nach der Vereinbarung mit der Beklagten fand sich der Kläger jeweils montags in den Geschäftsräumen ein, um der Geschäftsleitung für Fragen zur Verfügung zu stehen. Die monatlichen Provisionsabrechnungen ließ der Kläger zunächst unbeanstandet.</p>
<p>Es kam zum Streit über die erfolgten und später vom Kläger beanstandeten Provisionsabrechnungen. Die Beklagte kündigte den Vertrag fristlos. Der Kläger hat die fristlose Kündigung als unwirksam zurückgewiesen und ausstehende Provision sowie einen Buchauszug gefordert. Die Beklagte hat bestritten, dass es sich bei dem geschlossenen Vertrag um einen Handelsvertretervertrag handelt und dass ihm daher kein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges zusteht. Der Kläger hat daraufhin Stufenklage erhoben und in der ersten Stufe einen Buchauszug von der Beklagten verlangt.</p>
<p>Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben und die Beklagte verurteilt, die von dem Kläger begehrten Auskünfte zu erteilen. Mit der Berufung war die Beklagten nicht erfolgreich.</p>
<h2>Vertriebsleiter als Handelsvertreter</h2>
<p>Nach der Entscheidung des Gerichts wurde zwischen den Parteien ein Handelsvertretervertrag vereinbart.</p>
<p><strong>Handelsvertreter</strong> ist, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, §°84 S.1 HGB.</p>
<p>Der Kläger war während seiner Vertriebstätigkeit für die Beklagte selbstständiger Gewerbetreibender. Insbesondere konnte er im Wesentlichen seine Tätigkeit frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen, trotz der Pflicht, zumindest montags in den Geschäftsräumen der Beklagten anwesend zu sein. Zeitliche, örtliche oder inhaltliche Vorgaben, die gegen die Selbstständigkeit gesprochen hätten, bestanden nicht. Die Anwesenheitspflicht war lediglich zur Ermöglichung einer Rücksprache vereinbart. Die Bezeichnung als „Vertriebsleiter“ hat das Gericht als unschädlich angesehen.</p>
<h2>Mitursächliche Förderung von Geschäftsabschlüssen durch Anstellung und Leitung von Vertriebsmitarbeitern</h2>
<p>Entscheidend für die Zuordnung als Handelsvertreter war für das Gericht, dass der Kläger nach dem Vertrag ständig damit betraut war, für die Beklagte Geschäfte zu vermitteln. Dem stand nicht entgegen, dass der Kläger in erster Linie als Vertriebsleiter Vertriebsmitarbeiter der Beklagten angestellt und geleitet sowie nicht selbst unmittelbar Geschäfte vermittelt hat. Für die Vermittlungstätigkeit eines Handelsvertreters genügt vielmehr die Förderung des Abschlusses durch bloße Mitursächlichkeit, es sei denn, diese ist nebensächlich. Eine persönliche Tätigkeit des Handelsvertreters oder eine unmittelbare Beteiligung ist daher regelmäßig nicht erforderlich. Die Vermittlungstätigkeit der Angestellten oder Untervertreter hat ihm das Gericht als Mitverursacher zugerechnet.</p>
<p>Schon nach Auffassung des BGH <strong>kann derjenige, der ein Vertriebssystem aufbaut oder führt, als Vertriebs- oder Strukturleiter zugleich als Handelsvertreter tätig sein und einen Provisionsanspruch durch Herbeiführung dieser Kundengeschäfte erwerben</strong> (BGH Urt. v. 26.09.2013, BGH VII ZR 227/12). Auch ein Hauptvertreter, der Untervertreter einschaltet, oder ein Generalvertreter oder Verkaufsleiter, der nur Untervertreter einstellt oder betreut, ist Handelsvertreter nach § 84 HGB. Es macht daher keinen Unterschied, wenn der Unternehmer dem Handelsvertreter gegen Provision die Aufgabe überträgt, die angestellten Reisenden anzuleiten, zu überwachen und/oder sich in deren Vermittlung von Geschäften einzuschalten.</p>
<p>Im zu entscheidenden Fall hat der Kläger nach den Feststellungen des Gerichts als Vertriebsleiter <strong>mittelbar den Abschluss von Geschäften gefördert, indem er als selbstständiger Gewerbetreibender Vertriebsmitarbeiter für die Beklagte angestellt und geleitet</strong> hat.</p>
<h2>Vertriebsleiter hat Anspruch auf Buchauszug infolge Provisionsvereinbarung</h2>
<p>Die Vergütung aufgrund einer Umsatzbeteiligung schließt den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges nicht aus, weil die Kontroll- und Informationsrechte gemäß § 87c HGB Hilfsrechte zu dem Anspruch auf Zahlung der Provision sind und einen möglichen Anspruch auf Provision voraussetzen. Zu solchen Provisionen zählen auch Bezirksprovisionen, wie im vorliegenden Fall.</p>
<p>Denn die nach dem Vertrages erzielten Umsätze sind zumindest mittelbar durch die Tätigkeit des Klägers veranlasst worden, da diese von den Vertriebsmitarbeitern generiert worden sind, die der Kläger für die Beklagte angestellt und geleitet hat. Das Gericht hat darin keine für den Erfolg der Vertriebsbemühungen des Klägers von seiner Vertriebstätigkeit völlig losgelöste Tantieme anerkannt.</p>
<h2>Kein Ausschluss der Provision durch abweichende mündliche Vereinbarung, Schriftformklausel</h2>
<p>Die von der Beklagten behauptete mündliche Vereinbarung, dass bestimmte Geschäfte entgegen der schriftlichen Vereinbarung nicht provisioniert werden sollten, hat das Gericht wegen der vertraglich zulässig vereinbarten Schriftform für Änderungen des Vertrages nicht gelten lassen. Die vereinbarte Schriftform war dadurch gesichert, dass auch die Änderung der Schriftformklausel der Schriftform bedarf. Insofern war eine mündliche Änderung nach §°125 Satz 2 BGB wirksam ausgeschlossen.</p>
<p>Zwar haben Individualabreden stets Vorrang. Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich aber bei der Schriftformklausel um eine solche Individualvereinbarung, weil die Beklagte zumindest die reale Möglichkeit erhalten hat, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen beeinflussen zu können. Dies, weil die Beklagte den vom Kläger vorbereiteten Vertragsentwurf eingehend geprüft, sowie Änderungen vorgenommen hat und der Kerngehalt der Vertragsklauseln daher inhaltlich ernsthaft zur Disposition stand.</p>
<h2>Kein Ausschluss des Buchauszugs wegen Einverständnis mit Provisionsabrechnungen und Einblick in die Bücher</h2>
<p>Die Beklagte war der Meinung, dass der Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Buchauszuges rechtsmissbräuchlich sei, weil dieser mit den erhaltenen Provisionsabrechnungen einverstanden gewesen sei Einblick in die Bücher der Beklagten gehabt hätte. Dem ist das Gericht nicht gefolgt.</p>
<p>Nur ausnahmsweise und wenn der Unternehmer nachweist, dass der Handelsvertreter aus Schikane handelt und tatsächlich auf Buchauszug und Bucheinsicht zur Wahrung seiner Rechte bei objektiver Wertung nicht angewiesen ist, kann das Verlangen nach einem Buchauszug rechtsmissbräuchlich sein. Das ist aber nicht der Fall, wenn der Handelsvertreter im Besitz vollständiger Abrechnungen mit Abrechnungsunterlagen ist. Vielmehr hat der Handelsvertreter zusätzlich zu der ordnungsgemäßen Provisionsabrechnung den Anspruch auf Buchauszug und Bucheinsicht. Deswegen ist das Recht auf Buchauszug auch trotz der Möglichkeit der Einsichtnahme in die Bücher des Unternehmers nicht rechtsmissbräuchlich. Das wäre lediglich dann anders zu beurteilen, wenn der Handelsvertreter bereits Kenntnis aller in einem Buchauszug gehörenden Angaben hat und über eine übersichtliche und geordnete Aufstellung hierüber verfügt. Auch das war vorliegend nicht der Fall.</p>
<p>Die Rechte nach § 87 c HGB sind erst bei einer endgültigen und abschließenden Einigung über bestimmte Zahlungsansprüche des Handelsvertreters oder bei deren einvernehmlicher Abrechnung ausgeschlossen. Hierzu sind rechtsverbindliche Willenserklärungen über eine Einigung erforderlich, wonach dem Handelsvertreter für bestimmte Zeitabschnitte oder eine bestimmte Art von Kundengeschäften eine, gegebenenfalls auch nur über einen bestimmten Betrag hinausgehende Provision endgültig nicht mehr zusteht. Er muss damit zugleich auf möglicherweise bestehende Ansprüche in rechtlich wirksamer und verbindlicher Weise verzichtet haben. Die bloße Einigung auf die Richtigkeit einzelner Provisionsabrechnungen oder deren Genehmigung durch den Handelsvertreter genügen hierfür nicht.</p>
</div></section></div></div></div></div><!-- close content main div --></div></div><div id='av_section_1'  class='avia-section av-av_section-e05830d97def02d967a3b3b0093a7b39 main_color avia-section-default avia-no-shadow  avia-builder-el-11  el_after_av_one_full  avia-builder-el-last  avia-bg-style-scroll container_wrap fullsize'  ><div class='container av-section-cont-open' ><div class='template-page content  av-content-full alpha units'><div class='post-entry post-entry-type-page post-entry-1229'><div class='entry-content-wrapper clearfix'>

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<section  class='av_textblock_section av-lrzcoe5k-dae52314aa9fe72199934c9a8b54fca6 '      ><div class='avia_textblock'   ><p>Die vorliegende Entscheidung ist für Vertriebsleiter in mehrfacher Hinsicht beachtlich. Die Vertriebsleitung ist an sich infolge der regelmäßig mit der Aufgabe verbundenen Eingliederung in den Betrieb arbeits- sowie sozialversicherungsrechtlich bedeutsamer Aspekt für ein Anstellungsverhältnis. Hier hat das OLG Düsseldorf die Tätigkeit sowohl nach der schriftlichen Vereinbarung, als auch nach der Ausführung als selbstständiges Handelsvertreterverhältnis behandelt, u. a. auch weil die selbstständige Vermittlung von Provisionen vereinbart war. Dass vorliegend der Vertriebsleiter die für die Provisionen relevanten Geschäfte nicht selbst vermittelt hat, war nicht von Belang, weil dies in Form einer Bezirksvertretung auch sonst zulässig ist. Die Vereinbarung und der Anspruch auf erfolgsabhängige Provisionen, wenngleich als Umsatzbeteiligung bezeichnet, waren jedenfalls ausschlaggebend für die Zuerkennung des Buchauszugs.</p>
<p>Rechtsanwalt Voigt, Anwalt für Handelsvertreterrecht aus München, erläutert, dass es für „selbstständige“ Vertriebsleiter nach dieser Entscheidung durchaus Sinn machen kann, den mit dem Vertriebsvertrag vereinbarten Status (selbstständig/angestellt) und die damit zusammenhängenden Rechte (Provision, Buchauszug, Bucheinsicht, <a href="https://www.handelsvertreter-rechtsanwalt.de/handelsverteterrecht/handelsvertreterausgleich/"><strong>Handelsvertreterausgleich)</strong></a> prüfen zu lassen. Auch bei einer mündlichen Vereinbarung der Vertriebsleitung können sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls handelsvertreterrechtliche Ansprüche nach HGB ergeben.</p>
<p><a href="https://www.handelsvertreter-rechtsanwalt.de/ra-achim-voigt/"><strong>Achim Voigt, Rechtsanwalt und spezialisiert auf das Handelsvertreterrecht, München</strong></a></p>
</div></section></p></div></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.handelsvertreter-rechtsanwalt.de/kontrollrechte/vertriebsleiter-als-handelsvertreter-anspruch-buchauszug/">Ein Vertriebsleiter, der vorwiegend Vertriebsmitarbeiter für das Unternehmen anstellt und leitet, kann Handelsvertreter sein und Anspruch auf einen Buchauszug haben</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.handelsvertreter-rechtsanwalt.de">Handelsvertreter Rechtsanwalt in München</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Handelsvertreter hat Anspruch auf Auskunft gegen Lieferanten über dessen erzielte Deckungsbeiträge</title>
		<link>https://www.handelsvertreter-rechtsanwalt.de/kontrollrechte/handelsvertreter-anspruch-auskunft-lieferanten-erzielte-deckungsbeitraege/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Achim Voigt]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 05 Oct 2015 11:29:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kontrollrechte]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Handelsvertreterausgleich wird nach den Unternehmervorteilen gemäß § 89 b Abs. 1 HGB im Rahmen einer Prognoseberechnung berechnet. Der sich dabei ergebende Betrag wird durch den sogenannten Höchstbetrag nach § 89 b Abs. 2 HGB (höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten 5 Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung) begrenzt. </p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.handelsvertreter-rechtsanwalt.de/kontrollrechte/handelsvertreter-anspruch-auskunft-lieferanten-erzielte-deckungsbeitraege/">Handelsvertreter hat Anspruch auf Auskunft gegen Lieferanten über dessen erzielte Deckungsbeiträge</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.handelsvertreter-rechtsanwalt.de">Handelsvertreter Rechtsanwalt in München</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div  class='flex_column av-2szkiy-adeb40fd8ec7dc7e705628d510565452 av_one_full  avia-builder-el-0  el_before_av_one_full  avia-builder-el-first  infotext first flex_column_div  '     ><style type="text/css" data-created_by="avia_inline_auto" id="style-css-av-45nyy2-6f1c93d2e84b2da3d23ab6bf77143801">
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<p>Diese Unternehmervorteile sind schwierig zu bestimmen, so dass in der Rechtsprechung bisher nicht beanstandet wurde, die Unternehmervorteile auf der Basis der Provisionen mit Neukunden im letzten Vertragsjahr mittels einer Zukunftsprognose zu berechnen. Allerdings können die Unternehmervorteile im Sinne des Gesetzes durchaus den Wert der verlorenen Provisionen übersteigen. Problem hierbei ist jedoch, dass dem Handelsvertreter die über den Provisionswert hinausgehenden Unternehmervorteile nicht bekannt sind.</p>
<p>Das Landgericht Düsseldorf hat nun mit seiner Entscheidung vom 28.08.2015 bestätigt, dass der Handelsvertreter gegenüber dem Lieferanten einen Anspruch auf Auskunft über die von diesem erzielten Deckungsbeiträgen hat, damit der Handelsvertreterausgleich berechnet werden kann.</p>
<h2>Der Fall</h2>
<p>In dem vom Landgericht Düsseldorf (Az. 33 O 119/12) zu entscheidenden Fall hat der ausgeschiedene Händler Auskunft über die von dem Lieferanten realisierten Deckungsbeiträge für die im letzten Vertragsjahr verkauften Gegenstände sowie über die bei diesen Gegenständen realisierten Deckungsbeiträge an Ersatz- und Verbrauchsmaterialien und über die für diese Gegenstände abgeschlossenen Wartungsverträge verlangt.</p>
<p>Die Parteien haben wechselseitig über die Höhe des Ausgleichsanspruchs der Handelsvertreterin sowie um weitere Vergütungsansprüche aufgrund der Abwicklung eines Handelsvertreterverhältnisses gestritten.</p>
<h2>Die Antragstellung hinsichtlich der &#8220;Unternehmervorteile&#8221;<strong><br />
</strong></h2>
<p>Der Handelsvertreter hat beantragt,</p>
<p>die Klägerin zu verurteilen, der Beklagten zu 1) für den Zeitraum des letzten Vertragsjahres Auskunft zu erteilen über die von der Klägerin realisierten Deckungsbeiträge für die in der aufgeführten Verkäufe von den dortigen Geräten, über die mit diesen Geräten realisierten Deckungsbeiträge an Ersatz- und Verbrauchsmaterialien sowie an für diese Geräte abgeschlossen Wartungsverträgen durch Mitteilung und Vorlage aller Unterlagen, die für die Entstehung, der Fälligkeit und Berechnung der Deckungsbeiträge (bilanzrechtlicher Deckungsbeitrag I =Rohertrag) wesentlich sind.</p>
<p>Der Handelsvertreter hat die Auffassung vertreten, dass der für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs bislang lediglich die Provisionsverluste in Ansatz gebracht worden sind. Maßgeblich seien schließlich die Unternehmervorteile, die sich durch den Deckungsbeitrag I ergeben. Der Ausgleichsanspruch sei daher höher. Nach dem dieser Deckungsbeitrag I der Handelsvertreter nicht bekannt war, hat die Handelsvertreterin auf Auskunft geklagt.</p>
<h2>Anspruch auf Auskunft über den Deckungsbeitrag des Lieferanten</h2>
<p>Das Landgericht Düsseldorf hat dem Anspruch auf Auskunft stattgegeben, damit der Handelsvertreter aufgrund dieser Information den <a href="https://www.handelsvertreter-rechtsanwalt.de/handelsverteterrecht/handelsvertreterausgleich/"><strong>Handelsvertreterausgleich </strong></a>berechnen konnte. Dies hat das Landgericht wie folgt begründet:</p>
<p>Ein Auskunftsanspruch ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH nach Treu und Glauben dann gegeben, wenn der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen.</p>
<p>So lag es auch in dem hier zu entscheidenden Fall. Nach § 87 b Abs. 3 HGB besteht ein Anspruch auf Auskunft hinsichtlich solcher für die Ansprüche des Handelsvertreters erheblichen Tatsachen, die nicht in Provisionsabrechnungen oder einen Buchauszug gehören.</p>
<p>Bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs zu berücksichtigen, dass die Provisionsverluste lediglich einen Gesichtspunkt der Billigkeit darstellen. Dies gilt vor allem deshalb, wenn und soweit der Lieferant/Hersteller nach der Vertragsbeendigung die vom Handelsvertreter geschaffene Kundenbeziehung in gleicher Weise wie bisher nutzen kann und dadurch die Aussicht auf Unternehmergewinn ohne Pflicht zur Zahlung von Provisionen besteht.</p>
<p>Damit erstreckt sich der Auskunftsanspruch auch auf die dem Handelsvertreter nicht bekannten Unternehmervorteile, weil diese spätestens seit der Neufassung des § 89 b HGB eine Tatbestandsvoraussetzung des Ausgleichsanspruches bilden können.</p>
</div></section></div></div></div></div><!-- close content main div --></div></div><div id='av_section_2'  class='avia-section av-av_section-e05830d97def02d967a3b3b0093a7b39 main_color avia-section-default avia-no-shadow  avia-builder-el-4  el_after_av_one_full  avia-builder-el-last  avia-bg-style-scroll container_wrap fullsize'  ><div class='container av-section-cont-open' ><div class='template-page content  av-content-full alpha units'><div class='post-entry post-entry-type-page post-entry-1229'><div class='entry-content-wrapper clearfix'>

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<section  class='av_textblock_section av-lrzfv4hw-543d0b6f7f21c939b2811ec91118043c '      ><div class='avia_textblock'   ><p>Unternehmer/Lieferanten/Hersteller lassen sich in der Regel nicht gern in die „Karten“ schauen und wollen daher ihre Deckungsbeiträge nicht offen legen. Gerade diese Auskunft kann der Handelsvertreter aber verlangen, um seinen Ausgleichsanspruch zu beziffern. Eine Auseinandersetzung hierüber wird in der Praxis dann sinnvoll sein, wenn der in die Zukunft gerichtete Rohausgleich auf der Basis der erzielten Provisionen mit Neukunden in dem letzten Vertragsjahr unterhalb des Höchstbetrages liegen dürfte. Denn dieser Rohausgleich wird stets durch den Höchstbetrag einer durchschnittlichen Jahresprovision oder sonstigen Jahresvergütung begrenzt. Ergibt die Prognoseberechnung anhand der Provisionen also einen geringeren Ausgleich als den Höchstbetrag, kann es Sinn machen, von dem Unternehmer/Hersteller/Lieferanten Auskunft über seine Deckungsbeiträge zu verlangen, um auf rechnereisch auf einen höheren Rohausgleich als den Höchstbetrag zu gelangen. Denn dann kann zumindest der geringere Höchstbetrag verlangt werden.</p>
<p>Die Auskunftsklage wird für viele Unternehmer bedrohlich sein, so dass eine Verständigung auf den Höchstbetrag als Ausgleich eine vertretbare Lösung erscheint.</p>
<p><a href="https://www.handelsvertreter-rechtsanwalt.de/ra-achim-voigt/"><strong>Achim Voigt, Rechtsanwalt und spezialisiert auf das Handelsvertreterrecht, München</strong></a></p>
</div></section></p></div></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.handelsvertreter-rechtsanwalt.de/kontrollrechte/handelsvertreter-anspruch-auskunft-lieferanten-erzielte-deckungsbeitraege/">Handelsvertreter hat Anspruch auf Auskunft gegen Lieferanten über dessen erzielte Deckungsbeiträge</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.handelsvertreter-rechtsanwalt.de">Handelsvertreter Rechtsanwalt in München</a>.</p>
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			</item>
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		<title>Kein Anspruch des Vertragshändlers auf Auskunft und Schadensersatz wegen Direktbelieferung.</title>
		<link>https://www.handelsvertreter-rechtsanwalt.de/kontrollrechte/anspruch-vertragshaendlers-auf-auskunft-und-schadensersatz-direktbelieferung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Achim Voigt]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 09 Jun 2014 11:23:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kontrollrechte]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Nach ständiger Rechtsprechung des BGH besteht nach Treu und Glauben ein Anspruch auf Auskunft, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (u. a. BGH vom 22.11.2000 – VIII ZR 40/00, WM 2001, 686). </p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.handelsvertreter-rechtsanwalt.de/kontrollrechte/anspruch-vertragshaendlers-auf-auskunft-und-schadensersatz-direktbelieferung/">Kein Anspruch des Vertragshändlers auf Auskunft und Schadensersatz wegen Direktbelieferung.</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.handelsvertreter-rechtsanwalt.de">Handelsvertreter Rechtsanwalt in München</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div  class='flex_column av-28qm8n-4e52c07e70c2dd8713aefa77b2d1ecdc av_one_full  avia-builder-el-0  el_before_av_one_full  avia-builder-el-first  infotext first flex_column_div  '     ><style type="text/css" data-created_by="avia_inline_auto" id="style-css-av-4sj8af-d878a0ddb69183b1ff64b126de4eae86">
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<p>Soweit der begründete Verdacht besteht, dass sich ein Hersteller unter Verletzung der durch den Vertriebsvertrag begründeten Pflichten zur Wahrung der berechtigten Geschäftsinteressen des Vertragshändlers durch Direktbelieferungen schadensersatzpflichtig gemacht hat, besteht ein solcher Anspruch auf Auskunft.</p>
<p>Das OLG Düsseldorf hatte sich mit seinem Urteil vom 21.06.2013 (Az: 16 U 172/12) mit Auskunftsansprüchen eines <a href="http://www.advocatio.de/vertragshaendlerrecht.html"><strong>Vertragshändlers</strong></a> gegen den Hersteller auseinanderzusetzen.</p>
<p>Die Klägerin hat von der Beklagten, einem englischen Unternehmen, das Rauchmelder produziert und weltweit vertreibt, im Rahmen einer Stufenklage Auskunft zur Vorbereitung noch zu beziffernder Zahlungsansprüche begehrt. Die Beklagten bellieferte die Klägerin mit Rauchmeldern, die diese in Deutschland, Österreich und der Schweiz weiterverkauft hat. Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei umfassend in das Vertriebssystem der Beklagten in Deutschland, Österreich und der Schweiz eingebunden gewesen. Sie sei daher als handelsvertreterähnliche Vertragshändlerin anzusehen. Durch die Direktlieferung der von ihr gewonnenen Kunden habe sich die Beklagte vertragswidrig verhalten. Das Landgericht Wuppertal hat die Klage abgewiesen. Auch die Berufung der Klägerin blieb erfolglos.</p>
<h3><strong>Anzuwendendes Recht bei grenzüberschreitender Vertragsbeziehung</strong></h3>
<p>Das OLG Düsseldorf hat auf den Rechtsstreit nach Art 28 EGBGB deutsches Recht angewendet, weil der Vertragshändler seine Niederlassung in der Bundesrepublik hatte und die Tätigkeiten zu anderen Staaten keine engeren Bindungen aufgewiesen haben. Bei einem Vertragshändlervertrag wird „die charakteristische Leistung“ am Ort der Niederlassung des Vertragshändlers im Inland erbracht, sofern sich nicht aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist.</p>
<h3><strong>Kein Anspruch auf Auskunft mangels Zahlung einer provisionsähnlichen Vergütung</strong></h3>
<p>Das OLG gestand der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt den begehrten Anspruch auf Auskunft zu.</p>
<p>Ein Anspruch auf Auskunft ergab sich nicht aus § 87c HGB („….Der Handelsvertreter kann außerdem Mitteilung über alle Umstände verlangen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind.“). Diese Vorschrift ist nach Auffassung des Gerichts nur dann auf handelsvertreterähnlich ausgestaltete Rechtsverhältnisse entsprechend anzuwenden, wenn der Hersteller/ Unternehmer dem Absatzmittler nach dem Vertrag eine provisionsähnliche Vergütung für ohne dessen Mitwirkung ausgeführte Geschäfte schuldet. Dafür hatte die Klägerin im Rechtsstreit nichts vorgetragen.</p>
<h3><strong>Kein Anspruch auf Auskunft mangels Vertragspflicht- und Treuepflichtverletzung des Herstellers</strong></h3>
<p>Das OLG hat der Klägerin auch keinen Anspruch auf Auskunft nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zuerkannt, da sie gegen die Beklagte weder einen Ausgleichsanspruch analog § 89b HGB noch einen Schadensersatzanspruch (§ 280 Abs. 1 BGB i. V. m. dem Vertragshändlervertrag) hatte. Das OLG hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Klägerin im konkreten Fall kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zustand, weil diese einen sachlichen Grund dafür hatte, die (zwei) Kunden zukünftig direkt zu beliefern. Maßgeblich war für das Gericht, dass beide Kunden auf eine Direktlieferung der Beklagten bestanden haben und dass die Beklagte daher gerade nicht ohne einen gewichtigen Grund einen umfassenden Parallelbetrieb unter vorheriger Unterrichtung der Klägerin aufgenommen hatte. Nach der Auslegung der Vertragsbeziehung zwischen den Parteien und deren jeweiligen berechtigten Interessen, hat das Gericht in der Direktbelieferung der Kunden des Vertragshändlers keine Treuepflichtverletzung gesehen.</p>
<h3><strong>Ansprüche auf Auskunft</strong></h3>
<p>Grundsätzlich stehen einem <a href="https://www.handelsvertreter-rechtsanwalt.de/unterscheidung-und-abgrenzung/vertragshaendler/"><strong>Vertragshändler </strong></a>Ansprüche auf Auskunft zu, wenn der Vertragshändler bei Beendigung des Vertrages einen Ausgleichsanspruch analog § 89 b HGB geltend macht und diesem zur Bezifferung der Unternehmervorteile Informationen fehlen, über die der Hersteller verfügt. Auch bestehen Auskunftsansprüche bei Vertragspflichtverletzung, die der Vertragshändler im Prozess darlegen und beweisen muss.</p>
<p>Nach der Rechtsprechung verletzt ein Hersteller die Exklusivität seines Vertragshändlers, wenn er verbundene Unternehmen zu Direktgeschäften in dem seinem Vertragshändler exklusiv zugewiesenen Bezirk veranlasst. Der Vertragshändler hat Anspruch auf Auskunft über diejenigen Geschäfte verbundener Unternehmen des Herstellers, welche auf dessen Veranlassung im Bezirk des Händlers getätigt wurden. So entschieden vom BGH (BGH, Urt. v. 17. 7. 2002 – VIII ZR 64/01).</p>
<p>Vorliegend hat das OLG Düsseldorf aber einen gewichtigen sachlichen Grund dafür angenommen, dass der Hersteller selbst zwei Kunden des Vertragshändlers direkt beliefert hat, weil (1) die Kunden selbst darauf bestanden haben und sonst weder Hersteller, noch Vertragshändler das Geschäft realisiert hätten. (2) Ferner hat der Hersteller keinen umfassenden Parallelbetrieb aufgebaut; vielmehr waren nur zwei Kunden betroffen.</p>
</div></section></div></div></div></div><!-- close content main div --></div></div><div id='av_section_3'  class='avia-section av-av_section-e05830d97def02d967a3b3b0093a7b39 main_color avia-section-default avia-no-shadow  avia-builder-el-4  el_after_av_one_full  avia-builder-el-last  avia-bg-style-scroll container_wrap fullsize'  ><div class='container av-section-cont-open' ><div class='template-page content  av-content-full alpha units'><div class='post-entry post-entry-type-page post-entry-1229'><div class='entry-content-wrapper clearfix'>

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<section  class='av_textblock_section av-lrzg3or8-4c59fed8ac85fddd2077158b93fecd33 '      ><div class='avia_textblock'   ><p>Das Urteil zeigt, dass eine sonst regelmäßig zu Auskunft und Schadensersatz führende Vertragspflichtverletzung nicht stets eine ausdrückliche Grundlage im Vertragshändlervertrag hat. Wäre im Vertrag das Verbot der Direktbelieferung im Vertragsgebiet ausdrücklich aufgenommen, hätte das OLG unter den gegeben Umständen anders entscheiden müssen. Will der Hersteller dennoch einzelne Kunden im Vertragsgebiet des Vertragshändlers ggf. auch zu einem späteren Zeitpunkt direkt beliefern, muss das ausdrücklich im Vertrag vorbehalten werden.</p>
<p><a href="https://www.handelsvertreter-rechtsanwalt.de/ra-achim-voigt/"><strong>Achim Voigt, Rechtsanwalt und spezialisiert auf das Handelsvertreterrecht, München</strong></a></p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://www.handelsvertreter-rechtsanwalt.de/kontrollrechte/anspruch-vertragshaendlers-auf-auskunft-und-schadensersatz-direktbelieferung/">Kein Anspruch des Vertragshändlers auf Auskunft und Schadensersatz wegen Direktbelieferung.</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.handelsvertreter-rechtsanwalt.de">Handelsvertreter Rechtsanwalt in München</a>.</p>
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