Handelsvertreterausgleich – Infos & Tipps von Ihrem Münchner Anwalt
Eines der Kernthemen im Handelsvertreterrecht ist der Ausgleichsanspruch zum Ende des Vertrages.
Abhängig davon, wie das Vertragsverhältnis beendet worden ist, hat der Handelsvertreter unter Umständen einen Anspruch auf den Handelsvertreterausgleich gemäß § 89 b HGB. Einen Ausgleich kann der Handelsvertreter allerdings nur dann beanspruchen, wenn das Vertragsverhältnis wie folgt beendet wird:
- Ende einer Befristung,
- Ordentliche Kündigung durch den Unternehmer,
- Außerordentliche Kündigung durch den Unternehmer, die jedoch unwirksam ist und in eine ordentliche Kündigung umgedeutet wird,
- Ordentliche – nur ausnahmsweise außerordentliche –Kündigung des Handelsvertreters aufgrund Alters oder Krankheit des Handelsvertreters,
- Außerordentliche wirksame Kündigung durch den Handelsvertreter aus wichtigem Grund,
- Aufhebungsvereinbarung.
Kein Ausgleichsanspruch steht dem Handelsvertreter zu, wenn das Vertragsverhältnis:
- durch den Handelsvertreter ordentlich gekündigt wird,
- durch den Handelsvertreter außerordentlich gekündigt wird, die Kündigung jedoch unwirksam ist,
- durch Aufhebungsvereinbarung endet und damit der Ausgleichsanspruch zugleich ausgeschlossen wird.
Der Ausgleichsanspruch muss innerhalb eines Jahres seit der Vertragsbeendigung geltend gemacht werden.
Der Höhe des Handelsvertreterausgleichs richtet sich nach dem Rohausgleich der auf Basis der Unternehmervorteile, mindestens der erzielten Provisionen mit Neukunden oder intensivierten Altkunden im letzten Vertragsjahr ermittelt wird.
Im Übrigen ist der Ausgleichsanspruch auf den Höchstbetrag begrenzt, der sich nach dem Durchschnitt sämtlicher Verdienste des Handelsvertreters aus den letzten fünf Jahren vor Vertragsbeendigung ergibt.
Wann steht dem Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch zu?
Nach Vertragsbeendigung steht dem Handelsvertreter grundsätzlich ein Anspruch auf Handelsvertreterausgleich zu. Dieser wird gemäß § 89 b Abs. 1 HGB nach den Unternehmervorteilen berechnet, die dem Unternehmer nach Beendigung des Vertrages mit den vom Handelsvertreter geworbenen Neukunden oder wesentlich intensivierten Altkunden voraussichtlich verbleiben wird.
Der sich in der sog. Rohausgleichsberechnung ergebende Betrag wird durch den „Höchstbetrag“ gemäß § 89 b Abs. 2 HGB (höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten 5 Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung) begrenzt.
Für die Prognoseberechnung kommt es nicht primär auf die Provisionsverluste des Handelsvertreters wegen der Beendigung des Vertrages an, sondern auf alle Vorteile, die der Handelsvertreter bis zur Beendigung geschaffen hat.
Diese Unternehmervorteile sind schwer zu bestimmen. Daher ist von der Rechtsprechung bislang nicht beanstandet worden, dass die Unternehmervorteile auf der Basis der Provisionen mit Neukunden im letzten Vertragsjahr mittels einer Zukunftsprognose zu berechnet werden.
Jedoch können die Unternehmervorteile den Wert der Provisionen in der Vergangenheit übersteigen. Problematisch ist, dass der Handelsvertreter die über den Provisionswert hinausgehenden Unternehmervorteile nicht kennt. Nach der Rechtsprechung (s.a. Landgericht Düsseldorf – Az. 33 O 119/12) hat der Handelsvertreter aus diesen Gründen gegenüber dem Unternehmer einen Anspruch auf Auskunft über die von diesem erzielten Deckungsbeiträgen.