Achtung: Fallstricke und unwirksame Klauseln im Handelsvertretervertrag

Handelsvertreterverträge sind Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“), soweit diese nicht im Einzelnen individuell ausgehandelt worden sind. Man spricht von so genannten Formularverträgen.

Soweit einzelne Klauseln aus diesen Formularverträgen den Vertragspartner (zumeist der Handelsvertreter) des Verwenders (zumeist der Unternehmer) entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, sind diese unwirksam. Eine solche unangemessene Benachteiligung wird angenommen, wenn eine Bestimmung mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar ist oder wenn diese wesentliche Rechte oder Pflichten so einschränkt, dass der Vertragszweck durch gefährdet wird. Auch ein Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung kann zur Unwirksamkeit der Vertragsklauseln führen.

In der Regel werden vom Unternehmer Standardverträge vorgelegt bzw. die Vertragsentwürfe nur in wenigen Details (insbesondere Provision) individuell verhandelt. Insofern finden sich bei einseitig begünstigenden Verträgen in der Praxis nicht selten problematische Klauseln, die zum Teil unwirksam sind.

  • Änderungsvorbehalt

    In der Praxis sind hier häufig Änderungen in folgenden Bereichen vorbehalten: Provisionssätze, Grenzen des übertragenen Vertretungsbezirks, Gebietsverkleinerung, Verkleinerung des Kundenkreises, Kostenbelastung des Handelsvertreters im Einzelfall).

    Regelmäßig behält sich das vertretene Unternehmen das Recht vor, die vereinbarte Leistung zu ändern oder davon abzuweichen. Solche Änderungsvorbehaltsklauseln sind nach der Rechtsprechung nur dann wirksam, wenn in ihnen schwerwiegende Änderungsgründe benannt sind und die Klauseln in ihren Voraussetzungen und Folgen erkennbar auch die Interessen des Vertragspartners angemessen berücksichtigen. Dazu gehört auch, dass die Klausel eine ausreichende Ankündigungsfrist für die Änderung und einen Ausgleich für den Verlust des Leistungsrechts vorsieht (BGH, 02.10.1981 – I ZR 201/79)

    Daher sollte die Wirksamkeit der angestrebten Regelung geprüft und im Übrigen eine angemessene Ankündigungsfrist sowie ein Ausgleich für den Verlust des Rechts aufgenommen werden.

  • Ausgleichsanspruch

    Klauseln, die den Anspruch auf Handelsvertreterausgleich einschränken oder ausschließen, sind unwirksam, § 89 b Abs. 4 HGB.

  • Entgeltzahlungen bei Übernahme der Vertretung

    Wird der Handelsvertreter mit einer Klausel im Vertrag verpflichtet, für die Übernahme eines Alleinvertriebsrechts in einem bestimmten Bezirks einen Kaufpreis zu zahlen, ist das nach der Rechtsprechung des BGH zulässig.

    Unwirksam ist jedoch eine solche Vertragsklausel sowie die Verpflichtung zum Kostenersatz für die Überlassung von Adressen, wenn für die Ausbildung oder den Vertragsabschluss ein Entgelt verlangt wird, dem aber keine (angemessene) Gegenleistung des Verwenders gegenübersteht oder zumindest ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht.