Achtung: Fallstricke und unwirksame Klauseln im Handelsvertretervertrag
Handelsvertreterverträge sind Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“), soweit diese nicht im Einzelnen individuell ausgehandelt worden sind. Man spricht von so genannten Formularverträgen.
Soweit einzelne Klauseln aus diesen Formularverträgen den Vertragspartner (zumeist der Handelsvertreter) des Verwenders (zumeist der Unternehmer) entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, sind diese unwirksam. Eine solche unangemessene Benachteiligung wird angenommen, wenn eine Bestimmung mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar ist oder wenn diese wesentliche Rechte oder Pflichten so einschränkt, dass der Vertragszweck durch gefährdet wird. Auch ein Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung kann zur Unwirksamkeit der Vertragsklauseln führen.
In der Regel werden vom Unternehmer Standardverträge vorgelegt bzw. die Vertragsentwürfe nur in wenigen Details (insbesondere Provision) individuell verhandelt. Insofern finden sich bei einseitig begünstigenden Verträgen in der Praxis nicht selten problematische Klauseln, die zum Teil unwirksam sind.