Rechtsprechung Kontrollrechte

Kein Auskunftsanspruch des Vertriebspartners zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs gem. § 89 b HGB?

Das OLG Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob einem Vertragshändler ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Lieferanten über die Unternehmervorteile zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB zusteht und dies mit Urteil vom 27.01.2017 (Az.: 16 U 171/15) verneint.

Ein Vertriebsleiter, der vorwiegend Vertriebsmitarbeiter für das Unternehmen anstellt und leitet, kann Handelsvertreter sein und Anspruch auf einen Buchauszug haben

Ein Handelsvertreter kann nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 31.3.2015 – I-16 U 70/14) auch ein Vertriebsleiter sein, der in erster Linie damit beauftragt war, Vertriebsmitarbeiter für die Beklagte anzustellen und zu leiten und nicht unmittelbar selbst Geschäfte vermitteln sollte.

Handelsvertreter hat Anspruch auf Auskunft gegen Lieferanten über dessen erzielte Deckungsbeiträge

Der Handelsvertreterausgleich wird nach den Unternehmervorteilen gemäß § 89 b Abs. 1 HGB im Rahmen einer Prognoseberechnung berechnet. Der sich dabei ergebende Betrag wird durch den sogenannten Höchstbetrag nach § 89 b Abs. 2 HGB (höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten 5 Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung) begrenzt.

Kein Anspruch des Vertragshändlers auf Auskunft und Schadensersatz wegen Direktbelieferung.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH besteht nach Treu und Glauben ein Anspruch auf Auskunft, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (u. a. BGH vom 22.11.2000 – VIII ZR 40/00, WM 2001, 686).