(1) Ist Ihr Absatzmittler gegebenenfalls kein Handelsvertreter, steht ihm auch kein Ausgleich zu.
Es kann ihm an der Selbstständigkeit fehlen. Doch Vorsicht: Dann könnte er Arbeitnehmer sein und Sie hätten unter Umständen keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Hier müssen Sie mit der Einwendung der mangelnden Selbstständigkeit sehr vorsichtig umgehen!
Ist der Handelsvertreter lediglich nebenberuflich tätig, besteht kein Anspruch auf Ausgleich.
Soweit der Handelsvertreter nur bei Gelegenheit (z.B. wie ein Makler) und nicht ständig für Sie tätig gewesen ist, besteht kein Anspruch auf Ausgleich.
(2) Das Handelsvertreterverhältnis muss beendet sein.
Ist das Handelsvertreterverhältnis noch nicht beendet, besteht kein Anspruch auf Ausgleich.
Kein Ausgleich bei Vertragsende durch außerordentliche wirksame Kündigung des Unternehmers.
Ein Anspruch auf Ausgleich besteht nicht, wenn Sie als Unternehmer den Vertrag außerordentlich wirksam gekündigt haben. Das erfordert einen wichtigen Grund, gegebenenfalls eine Abmahnung pflichtwidrigen Verhaltens vor der Kündigung sowie die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses.
Expertentipp:
Wenn Sie das Vertragsverhältnis außerordentlich wirksam kündigen wollen, sollten Sie das Vorliegen des Kündigungsgrundes sowie die Wirksamkeitsvoraussetzungen der Kündigung sorgfältig prüfen lassen.
Denn eine unwirksame außerordentliche Kündigung wird in der Regel in eine ausgleichserhaltende ordentliche Kündigung umgedeutet. Wenn also die außerordentliche Kündigung unwirksam ist, dann liegt darin eine ordentliche Kündigung und dem Handelsvertreter steht ein Ausgleich zu.
Ein Anspruch auf Ausgleich besteht ferner nicht, wenn der Handelsvertreter den Vertrag ordentlich oder außerordentlich unwirksam (z.B. ohne wichtigen Grund, ohne Abmahnung) gekündigt hat.
Im Rahmen einer Aufhebungsvereinbarung und gleichzeitiger Beendigung der Tätigkeit kann der Anspruch auf Handelsvertreterausgleich ausgeschlossen werden. Während des bestehenden Vertrags ist ein solcher Ausschluss unwirksam.
(3) Der Handelsvertreter hat nur dann einen Anspruch, wenn Sie nach Beendigung des Vertrages aus den vermittelten Kundenbeziehungen auch weitere Vorteile haben.
Hat der Handelsvertreter keine Neukunden vermittelt, sondern lediglich den übergebenen Bestand verwaltet, hat er keinen Anspruch.
Wenn Sie dem Handelsvertreter bei Beginn des Vertragsverhältnisses eine Kundenliste übergeben haben mit Kunden, die schon zuvor Geschäfte mit Ihnen geschlossen haben, sollten Sie prüfen, ob der Handelsvertreter auch für diese Kunden einen Ausgleich verlangt. Das ist nur zulässig, wenn er den Umsatz mit diesem Kunden im Laufe der Betragsbeziehung und insbesondere im letzten Vertragsjahr um 100 % gesteigert hat (“Intensivierung von Altkunden“).
Die geworbenen Neukunden müssen mehr als nur einmal bestellt haben, damit für den Betroffenen Neukunden die Prognose erstellt werden kann, dass er auch in Zukunft Geschäfte mit Ihnen abschließen wird. Andernfalls erhält der Handelsvertreter für diesen geworbenen Neukunden keinen Ausgleich.
(4) Der Anspruch muss der Billigkeit entsprechen.
Prüfen Sie ob Sie Abzüge vom Ausgleich vornehmen können!
Es kann Gründe geben, die es unangemessen erscheinen lassen, dem Handelsvertreter den vollen Ausgleich oder auch nur teilweise zu bezahlen.
Beispiele für den Ausschluss oder die Minderung des Anspruchs:
- fehlende oder nur geringe Provisionsverluste
- wirtschaftliche oder persönliche Verhältnisse
- vertragswidriges Verhalten des Handelsvertreters
- Konkurrenztätigkeit
- besondere Umstände der Vertragsbeendigung
- Sogwirkung der Marke.
Expertentipp:
Liegen Tatsachen vor, die gegen den Anspruch eingewendet werden können, sollte sorgfältig geprüft werden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dies einen Abzug vom errechneten Ausgleich rechtfertigt.