Provision – häufige gestellte Fragen und Antworten
Nachfolgend beantworten wir für Sie häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit der Provision im Handelsvertreterverhältnis:
Nachfolgend beantworten wir für Sie häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit der Provision im Handelsvertreterverhältnis:
Provisionen werden für ein konkretes Einzelgeschäft vergütet. Es gibt folgende Provisionsarten für vom Handelsvertreter vermittelte oder abgeschlossene Geschäfte:
Mit dem Handelsvertretervertrag können auch andere Vergütungsformen als die (auf das einzelne provisionspflichtige Geschäft bezogene) Provision vereinbart werden, wie z.B.:
Delkredere bedeutet die Übernahme der Haftung für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Geschäftskunden des Unternehmers.
Übernimmt der Handelsvertreter zusätzlich zu seiner eigentlichen Betätigung (wirksam) das Delkredere, dann steht ihm hierfür mit dem Abschluss des Geschäfts auch ein Anspruch auf eine zusätzliche Delkredereprovision neben der Provision für Vermittlung oder Abschluss der Geschäfte zwingend zu, § 86b Abs. 1 HGB.
Für die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben kann eine Verwaltungsprovision vereinbart werden.
Solche Verwaltungsprovisionen werden bei der Berechnung des Rohausgleichs beim Handelsvertreterausgleich nicht berücksichtigt.
Für die Betreuung und Überwachung von Untervertretern, kann die Zahlung einer so genannten Superprovision für die Vermittlung bzw. den Abschluss der Geschäfte der Untervertreter vereinbart werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Handelsvertreter an der Vermittlung oder dem Abschluss konkret beteiligt war oder nicht.
Auch wenn eine Provision vertraglich nicht ausdrücklich vereinbart worden ist, steht dem Handelsvertreter gemäß § 87b Abs. 1 HGB als Provision der übliche Satz zu.
Was unter einem „üblichen Satz“ verstanden wird, ergibt sich nach der Branche, in der der Handelsvertreter tätig ist und was dort üblicherweise für die konkrete Tätigkeit des Handelsvertreters gezahlt wird. Das kann sich auch nach einem Handelsbrauch ergeben. Hierbei kommt es insbesondere auf den Ort der Niederlassung und die konkrete Tätigkeit des Handelsvertreters an.
Eine solche Vergütung soll nach Art. 6 Abs. 1 der Handelsvertreterrichtlinie angemessen sein.
Kann eine übliche Provision nicht ermittelt werden, so empfiehlt sich die Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer einzuholen.
Wenn auch von dort aus keine gutachterliche Stellungnahme eingeholt werden kann, ist der Handelsvertreter im Zweifel berechtigt, die Provisionshöhe nach billigem Ermessen selbst zu bestimmen und zu fordern.
Hat allerdings der Unternehmer die Höhe der Provision selbst einseitig festgelegt, so ist er zumindest daran gebunden, so dass diese Höhe von ihm nicht mehr unterschritten werden kann. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Handelsvertreter die Angemessenheit dieser Höhe nach oben korrigieren und gegebenenfalls gerichtlich überprüfen lassen kann.
Der Provisionsanspruch entsteht grundsätzlich § 87 a Abs. 1 HGB mit Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer.
Allerdings kann hiervon eine abweichende Regelung getroffen werden. In der Praxis wird daher häufig vereinbart, dass der Anspruch auf Provision dann entsteht, sobald der Dritte das Geschäft ausgeführt hat. Diese Ausführungen spricht regelmäßig die Zahlung.
Wird dies so im Handelsvertretervertrag vereinbart, hat der Handelsvertreter aber Anspruch auf einen angemessenen Vorschuss.
Der Anspruch auf Provision wird am letzten Tag des Monats fällig, in dem über den Anspruch auf entstandene Provisionsansprüche abzurechnen ist. Das ist im Zweifel einen Monat, höchstens jedoch 3 Monate nach dem Abrechnungszeitraum der Fall, § 87 c Abs. 1 HGB.
Die Provision berechnet sich aus dem Entgelt, dass entweder der Kunde oder der vertretene Unternehmer nach der Vereinbarung schuldet, § 87 b Abs. 2 HGB.
Nachlässe bei Barzahlung und Nebenkosten sind nach der gesetzlichen Regelung nicht abzuziehen.
Unter „Nachlässen bei Barzahlung” sind Skontoabzüge zu verstehen, zu denen der Kunde bei Zahlung innerhalb bestimmter Fristen nach Fälligkeit des geschuldeten Kaufpreises berechtigt ist. Der Wortlaut ist ungenau, weil hierunter auch verstanden werden könnte, dass nur das Skonto bei Zahlung mit Bargeld gemeint sei. Das ist nicht der Fall. Denn die Rabatte haben mit „baren Zahlungen“ nichts zu tun. Gemeint sind nach einhelliger Auffassung allein Skontoabzüge, auch wenn die Zahlung elektronisch oder per Überweisung erfolgt.
Wenn solche Nachlässen also mit dem Abschluss der vermittelten Verträge vereinbart worden sind, und die Kunden vertragsgerecht die Zahlungen abzüglich der Nachlässe geleistet haben, dann sind diese Nachlässe nach der gesetzlichen Regelung von der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Provision nicht abzuziehen.
Allerdings kann von dieser Regelung vertraglich zulässig abgewichen werden.
Nachträglich dem Kunden gewährte Leistungsminderungen können den Provisionsanspruch hingegen nicht schmälern, weil sich die Provisionsvergütung eben nach dem bei Geschäftsabschluss vereinbarten Entgelt richtet.
Freiwillige Rückvergütungen des Unternehmers an den Kunden mindern die Provision ebenfalls nicht.
Allenfalls sind vertraglich vereinbarte Preisgleitklauseln auch bei der Provision zu berücksichtigen.
Der Anspruch auf Provision fällt weg, wenn feststeht, dass der jeweilige Kunde nicht mehr zahlt, § 87 a Abs. 2 HGB. Das ist z.B. dann anzunehmen, wenn ein Kunde zahlungsunfähig ist oder Zahlungsunfähigkeit droht.
Hat hingegen der Unternehmer die ganz oder teilweise Nichtzahlung des Kunden zu vertreten, dann bleibt der Anspruch auf Provision erhalten.
Soweit das vermittelte oder abgeschlossene Geschäft nicht ausgeführt wird, besteht kein Anspruch des Handelsvertreters, wenn den Unternehmer hieran kein Verschulden trifft, § 87 a Abs. 3 HGB. Das ist z.B. dann der Fall, wenn der Umstand der Nichtausführung nicht in der Risikosphäre des Unternehmers liegt und dieser daher hierfür nicht einstehen muss. Beispiele (nicht abschließend):
Hat der Unternehmer hingegen die vollständige oder teilweise Nichtausführung des Geschäfts zu vertreten, dann haftet er dem Handelsvertreter auch auf die volle Provision, § 87 a Abs. 3 HGB.
Beispiele (nicht abschließend) für das Vertretenmüssen des Unternehmers:
Grundsätzlich dann, wenn das Geschäft ausgeführt worden ist.
Ein Anspruch auf Überhangprovision besteht für Geschäfte, die der Handelsvertreter noch abgeschlossen hat, die aber erst nach seinem Ausscheiden ausgeführt werden.
In Handelsvertreterverträgen befinden sich nicht selten Klauseln, mit denen Ansprüche auf diese Überhangprovision nach Vertragsende ausgeschlossen sind.
In § 87 a Abs. 3 HGB ist allerdings geregelt, dass der Handelsvertreter auch dann einen Anspruch auf Provision hat, wenn der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Eine vertragliche Klausel in einem Formularvertrag, die diese gesetzliche Regelung nicht berücksichtigt, ist daher wohl als unwirksam anzusehen.
Die Fälligkeit der Provision ist für den Beginn des Laufs der Verjährung maßgeblich. Die Frist beträgt regelmäßig 3 Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Provision Gläubiger von den, den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Bei Unkenntnis verjähren die vertraglichen Ansprüche in 10 Jahren von ihrer Entstehung an.
Der drohende Ablauf der Verjährungsfrist kann durch Hemmung aufgeschoben werden.
Das wird in aller Regel durch Klageerhebung oder Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren, aber auch durch Verhandlungen über die Provisionsansprüche, ein Anerkenntnis des Anspruchs oder die Vereinbarung über den Verzicht auf die Einrede der Verjährung erreicht.
Gern beraten wir Sie! Schreiben Sie Rechtsanwalt Voigt eine E-Mail oder rufen Sie an unter
Tel.: 089 2101020
E-Mail: voigt@advocatio.de
Bei uns erhalten Sie die Möglichkeit zum sofortigen Gespräch!
Advocatio Rechtsanwälte GbR
Rechtsanwalt Achim Voigt
Innere Wiener Straße 13
81667 München
Tel.: (089) 21010 20
Fax: (089) 21010 220
Bei uns erhalten Sie schnell einen Termin!
Montags - Freitags jeweils von
09.00 bis 17.00 Uhr
sowie nach Vereinbarung