Provision – Rechte des Unternehmers
Hier geben wir Ihnen nützliche Tipps rund um den Anspruch und Einwendungen sowie den Streit über die Provision:
Hier geben wir Ihnen nützliche Tipps rund um den Anspruch und Einwendungen sowie den Streit über die Provision:
Nicht jede Provisionsausschlussklausel ist wirksam. Insbesondere dann nicht, wenn die Klausel den Fall erfassen soll, dass vor dem Ausscheiden des Handelsvertreters vermittelte und zustande gekommene Geschäfte nach Vertragsende grundsätzlich nicht vergütet werden, wenn solche Geschäfte erst nach Vertragsende ausgeführt werden.
Solche Ausschlussklauseln verstoßen gegen die zwingende Bestimmung des § 87 Abs. 3 HGB, zumal auch eine verzögerte Ausführung eine Abweichung vom vereinbarten Geschäft ist.
Eine wirksame Klausel über den Provisionsverzicht muss daher die Einschränkung enthalten, dass die Nichtausführung des Geschäfts vom Unternehmer nicht zu vertreten sein darf.
Im Handelsvertretervertrag kann ausgeschlossen werden, dass der Bezirksvertreter gemäß § 87 Abs. 2 HGB Anspruch auf Provision bei abgeschlossenen Geschäften in dem ihm zugewiesenen Gebiet oder mit den ihm zugewiesene Kunden erhält, wenn er nicht an der Vermittlung oder dem Abschluss beteiligt war.
Ein solcher Ausschluss muss aber an der Stelle im Handelsvertretervertrag erfolgen, die dem Handelsvertreter das Gebiet bzw. den Kundenkreis zuweist. Erfolgt das nicht im unmittelbaren textlichen Zusammenhang mit der Regelung des Bezirks– oder Kundenschutzes, ist eine solche Klausel überraschend und damit unwirksam.
Weil hier noch kein konkretes Geschäft vermittelt bzw. abgeschlossen worden ist.
Provisionspflicht entsteht aber gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt, wenn der Kunde aufgrund des Rahmenvertrags Produkte bestellt bzw. abruft, selbst wenn die Bestellung erst nach Vertragsende zustande kommt.
Der Unternehmer kann den Handelsvertreter zusätzlich zu seinem Betätigungsfeld auf Vermittlung oder Abschluss von Verträgen mit Kunden beauftragen, Kundengelder für ihn einzuziehen. Dafür kann der Handelsvertreter eine so genannte Inkassoprovision verlangen.
Allerdings kann der Unternehmer einen solchen zusätzlichen Provisionsanspruch im Handelsvertretervertrag wirksam abbedingen.
Ist vertraglich nichts abweichendes vereinbart, entsteht der Anspruch auf Provision gemäß § 87 a Abs. 1 HGB, sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat.
Hier können Sie abweichend von der gesetzlichen Regelung vereinbaren, dass der Anspruch auf Provision erst mit Ausführung entsteht. Allerdings hat der Handelsvertreter dann einen zwingenden Anspruch auf Vorschuss.
Gemäß § 87 a Abs. 4 HGB wird der Anspruch auf Provision zwingend am letzten Tag des Monats fällig, in dem über den Anspruch abzurechnen ist. Soweit nichts abweichendes vertraglich vereinbart ist, hat der Unternehmer die Abrechnung über Provisionsansprüche spätestens am Ende des der Ausführung des Geschäftes folgenden Monats vorzunehmen.
Hiervon können Sie abweichen, indem Sie den Abrechnungszeitraum auf maximal drei Monate erweitern, § 87 c Abs. 1 HGB.
Erbringen mehrere Handelsvertreter Leistungen im Zusammenhang mit einem provisionspflichtigen Geschäft, sollten Sie mit dem betroffenen Handelsvertretern eine Provisionsteilung vereinbaren, um im Zweifel Doppelzahlungen in gleicher Höhe an verschiedene Handelsvertreter aufgrund der Beteiligung an den Geschäften zu vermeiden.
Zwar ist auch eine stillschweigende Teilungsabrede denkbar. Ein Streit hierüber kann jedoch durch klare vertragliche Abrede vermieden werden.
Nach der gesetzlichen Regelung des § 87 b Abs. 2 HGB berechnet sich die Provision aus dem vertraglich vereinbarten Entgelt. Nachlässe bei Barzahlung und Nebenkosten sind nach der gesetzlichen Regelung nicht abzuziehen.
Wenn Sie Ihren Kunden Nachlässe/Skonto gewähren bzw. Nebenkosten und dies nicht für die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Provision berücksichtigt werden soll, müssen Sie das abweichend mit Ihrem Handelsvertreter im Vertrag vereinbaren!
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