Bezirksschutz des Handelsvertreters

Wird dem Handelsvertreter vertraglich ein bestimmtes Gebiet „exklusiv” zugewiesen, erhält er damit regelmässig Bezirksschutz im Sinne von § 87 Abs. 2 HGB.
Der Handelsvertreter erwirbt damit zwar nicht das Recht auf Alleinvertrieb in dem ihm zugewiesenen Vertriebsgebiet. Dafür hat er vorbehaltlich einer abweichenden vertraglichen Regelung Anspruch auf Provision für alle im Bezirk vermittelten Kundengeschäfte, unabhängig von seiner Mitwirkung. So hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 6. November 2014 (AZ 9 U 58/14) entschieden.

In dem zu entscheidenden Fall enthielt der Handelsvertrag die folgende Klausel

Exklusiv und somit in jedem Fall verprovisionierungspflichtig werden als Verkaufsgebiet folgende Gebiete festgelegt: …“. Streitpunkt war, ob und inwieweit der Unternehmer berechtigt war, Produkte im Verkaufsgebiet des Handelsvertreters direkt zu vertreiben, ob dem Handelsvertreter bei Direktvertrieb des Unternehmers ein Provisionsanspruch zustand und der Handelsvertreter den Direktvertrieb untersagen durfte.

Nach der Entscheidung des OLG Karlsruhe ergibt sich aus einem Bezirksschutz gemäß § 87 Abs. 2 HGB zwar kein Anspruch auf einen „Alleinvertrieb” mit einem Wettbewerbsverbot für den Unternehmer. Für ein Wettbewerbsverbot des Unternehmers bestünde nur bei einer klaren vertraglichen Regelung Raum. Selbst wenn der Unternehmer den Vertrieb in dem relevanten Verkaufsgebiet zunächst ausschließlich dem Handelsvertreter überlasssen hat, lässt sich daraus nicht ableiten, dass ein Alleinvertriebsrecht des Handelsvertreters von dem Unternehmer verbindlich zugesagt worden ist.

Der Handelsvertreter hat aber Anspruch auf die vertraglich festgelegte Provision für sämtliche Verkaufsfälle in seinem Bezirk sowie das Recht auf vollständige Information von dem Unternehmer über die Kommunikation mit Kunden und Interessenten.