Muss der Handels­vertreter­vertrag schriftlich abgeschlossen werden?

Schriftform ist grundsätzlich nicht erforderlich, d. h. der Handelsvertretervertrag kann formfrei geschlossen werden.

Ausnahmen von der Formfreiheit bestehen allerdings z. B. bei folgenden Vereinbarungen:

Daher gelten auch mündliche oder stillschweigende Vereinbarungen z.B. durch die Aufnahme der Handelsvertretertätigkeit bei Kenntnis des Unternehmers.

Bereits bestehende Verträge können mündlich oder stillschweigend auch geändert werden, etwa durch widerspruchslose Hinnahme eines Änderungsangebotes. Das gilt selbst dann, wenn in dem schriftlichen Handelsvertretervertrag eine Klausel aufgenommen worden ist, wonach die Schriftform für Änderungen erforderlich ist (so genannte einfache Schriftformklausel).

Nicht hingegen können bestehende Verträge mündlich oder stillschweigend wirksam geändert werden, wenn im schriftlichen Handelsvertretervertrag eine so genannte doppelte Schriftformklausel vereinbart worden ist. Denn solche Änderungen sind gemäß § 125 BGB grundsätzlich nichtig.

Mehr zur Schriftformklausel finden Sie hier.