Wettbewerbsabrede, nachvertraglich

Für die Zeit nach Vertragsende kann eine nachvertragliche Wettbewerbsabrede (Wettbewerbsverbot) vereinbart werden. Die Vereinbarung setzt gemäß § 90 a HGB voraus:

  • Schriftform
  • Befristung auf höchstens zwei Jahre
  • Erstreckung nur auf den dem Handelsvertreter zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis
  • Erstreckung nur auf die Gegenstände, die während des laufenden Handelsvertretervertrags vom Handelsvertreter vermittelt werden sollen.
  • Entschädigungspflicht für die Dauer der Wettbewerbsbeschränkung durch den Unternehmer

Abweichende für den Handelsvertreter nachteilige Vereinbarungen über das Wettbewerbsverbot sind unzulässig.

Die Höhe der an den Handelsvertreter während des Wettbewerbsverbotes zu zahlenden Entschädigung muss angemessen sein. Diese liegt in der Regel nicht über der vertraglichen Vergütung und sollen zumindest den Lebensbedarf des Handelsvertreters zu decken. Die Angemessenheit der Entschädigung ist gerichtlich nachprüfbar. Durch die Festlegung der angemessenen Entschädigung im Vertrag wird nicht gegen das Verbot abweichender Vereinbarung verstoßen, es sei denn der Betrag ist als unangemessen anzusehen.

Der Unternehmer kann bis zum Ende des Vertragsverhältnisses schriftlich auf die Wettbewerbsbeschränkung verzichten. Allerdings wird der erst mit dem Ablauf von 6 Monaten seit seiner Verzichtserklärung von der Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung frei.

Bei Kündigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund kann sich der Kündigende durch schriftliche Erklärung innerhalb von einem Monat nach der Kündigung von der Wettbewerbsabrede lossagen. Dieses Recht zur Lossagung von der Wettbewerbsabrede steht dem Unternehmer und dem Handelsvertreter zu.