Kündigung des Handelsvertretervertrages

Der Handelsvertretervertrag kann von beiden Vertragsparteien ordentlich gekündigt werden. Die Kündigung ist – vorbehaltlich abweichender vertraglicher Vereinbarung – jederzeit möglich. Hierbei sind die gesetzlichen Fristen wie folgt zu beachten.

• im 1. Vertragsjahr ein Monat,
• im 2. Vertragsjahr zwei Monate,
• im 3. bis 5. Vertragsjahr drei Monate und
• nach dem 5. Vertragsjahr sechs Monate,

und zwar jeweils zum Monatsende, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen ist. Kürzere Fristen können im Vertrag nicht wirksam vereinbart werden.

Kündigt das Unternehmen ordentlich, bleibt der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters bestehen. Bei einer ordentlichen Kündigung durch den Handelsvertreter entfällt der Ausgleichsanspruch.

Teilkündigungen sind in der Regel unzulässig, es sei denn es handelt sich um einen abgrenzbaren Teil und die Kündigung dieses Teils ist ausdrücklich vorbehalten.

Nach § 89a HGB kann der Handelsvertretervertrag von jeder Partei aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich gekündigt werden. Ein solcher wichtiger Grund liegt vor, wenn die weitere Zusammenarbeit für den Kündigenden unzumutbar geworden ist.

Dies kann zum Beispiel für den Handelsvertreter vorliegen, wenn das vertretene Unternehmen wiederholt verspätet Provisionen abrechnet und zahlt oder durch unwahre Behauptungen das geschäftliche Ansehen oder den guten Ruf des Handelsvertreters beeinträchtigt.

Weitere Beispiele für wichtige Kündigungsgründe:

• Ablehnung von Aufträgen durch den Handelsvertreter
• Verletzung der Abrechnungspflicht des Unternehmers
• Verletzung des Alleinvertretungsrecht des Handelsvertreters
• Abwerbung von Kunden
• Ausspannung von Mitarbeitern des Handelsvertreters
• Ausspruch einer unzulässigen Teilkündigung durch die andere Vertragspartei
• Beleidigung je nach Ausmaß und Gewicht
• mehrfacher Verstoß gegen Berichtspflichten des Handelsvertreters
• Betriebseinstellung aufgrund wirtschaftlicher Zwangslage des Unternehmers
• Nichtabführung bzw. vertragswidrige Zurückbehaltung von Kundengeldern
• Untätigkeit des Handelsvertreters
• Unzuverlässigkeit des Handelsvertreters
• Verweigerung des Buchauszugs durch den Unternehmer
• Förderung von Konkurrenztätigkeit
• Konkurrenztätigkeit
• sonstige schwerwiegende Vertragsverletzungen oder Gesetzesverstöße

Beispiele für nicht hinreichend wichtige Kündigungsgründe:

• Alter des Handelsvertreters (Ausnahme, wenn es dem Handelsvertreter unzumutbar ist, den Vertretervertrag bis zum Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist zu erfüllen; Ausnahme, wenn die Leistung des Handelsvertreters altersbedingt zu erheblichen Umsatzeinbrüchen führt.
• Nichterreichung von Mindestumsätzen, soweit keine ausgewogene Vertragsklausel mit Angaben zur Dauer der Mindestumsatz Unterschreitung vorhanden.
• Geringfügige Verstöße

Nicht selten treten Konflikte im Zusammenhang mit einer Konkurrenztätigkeit des Handelsvertreters auf. Die Konkurrenztätigkeit berechtigt den Unternehmer regelmäßig zur fristlosen Kündigung. Unter Umständen bedarf es aber einer vorausgehenden Abmahnung
.
Ist die Kündigung aus wichtigem Grund gerechtfertigt, muss die gesetzliche Kündigungsfrist nicht eingehalten werden. Soweit ein wichtiger Grund zur Kündigung für den Handelsvertreter vorliegt, bleibt der Ausgleichsanspruch erhalten.