Alleinvertreter / Alleinvertriebsrecht

Eine Alleinvertretung bzw. „Exklusivität“ für den Vertrieb muss ausdrücklich vertraglich vereinbart werden, damit Vertriebsaktivitäten des vertretenen Unternehmens oder weiterer Handelsvertreter hinsichtlich des geschützten Gebietes ausgeschlossen werden. Aber allein die bloße Bestimmung der Exklusivität im Vertrag genügt nicht, wie ein Gerichtsurteil des OLG Karlsruhe zeigt:

Ein Handelsvertreter klagte auf Unterlassung des Direktvertriebs durch den Unternehmer in dem ihm „exklusiv“ zugewiesenen Gebiet. Schriftliche vertragliche Regelungen zu einem Alleinvertriebsrecht fehlten. Das OLG Karlsruhe lehnte einen solchen Unterlassungsanspruch ab (Urteil vom 06.11.2014, Az. 9 U 58/14). Unter dem Begriff „exklusiv“ (ohne weitere vertragliche Regelungen) hat das Gericht lediglich den sogenannten „Bezirksschutz“ (§ 87 Abs. 2 HGB) bestätigt. Danach ist dem Handelsvertreter für alle Geschäfte, die das Unternehmen im Vertragsgebiet selbst oder durch Dritte tätigt, eine Provision zu zahlen. Nach den Feststellungen des OLG Karlsruhe bedarf wegen dieser gesetzlichen Regelung ein Alleinvertriebsrecht, das dem Unternehmen den eigenen Vertrieb untersagt, ausdrücklicher vertraglicher Regelungen, die allein durch das Wort „exklusiv“ nicht gegeben sind.
Das OLG hat allerdings darauf hingewiesen, dass für Vertragshändler § 87 Abs. 2 HGB nicht anwendbar sei, und daher für Vertragshändler der im Vertrag enthaltene Begriff „exklusiv“ wohl enger auszulegen sei.