Handelsvertreter GmbH
Eine Handelsvertretung kann entweder durch natürliche Personen, Personengesellschaften oder auch durch Kapitalgesellschaften, wie z. B. eine GmbH begründet oder auf eine solche übergeleitet werden. Hier finden Sie Informationen zu Vorteilen und Nachteilen der Handelsvertreter-GmbH.
Vorteile der Handelsvertreter-GmbH:
- Die persönliche Erbringung von Diensten wird nicht geschuldet (abweichende vertragliche Regelung möglich).
- Untervertreter können eingesetzt werden.
- Keine persönliche Haftung. Die Haftung ist auf die Höhe der geleisteten Kapitaleinlage begrenzt
Nachteile der Handelsvertreter-GmbH:
- Gründungsaufwand und -formalitäten durch notarielle Beurkundungen
- Buchführungs- und Bilanzierungspflicht
- Kein Ausgleichsanspruch bei Eigenkündigung des Handelsvertretervertrages aus Altersgründen oder wegen Krankheit des persönlich betreuenden Sachbearbeiters, es sei denn vertraglich vereinbart. Der Grund hierfür liegt in Folgendem: Die GmbH kann sich nicht darauf berufen, dass die Fortsetzung der Handelsvertretertätigkeit wegen Alters oder wegen Krankheit unzumutbar ist. Die GmbH kann schließlich andere Mitarbeiter mit der Tätigkeit beauftragen.
Expertentipp:
- Vor der Gründung einer Handelsvertreter-GmbH sollten die zivilrechtlichen, handelsrechtlichen, steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vor- und Nachteile des Vertriebs in Form einer GmbH genau geprüft und gegeneinander abgewogen werden.
- Soll ein bereits bestehender persönlicher Handelsvertretervertrag auf eine noch zu gründende GmbH übertragen werden, bedarf es der Zustimmung des Unternehmers, soweit es sich nicht um eine zustimmungsfreie Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz handelt. Der Unternehmer ist – vorbehaltlich vorhergehender vertraglicher Vereinbarung – zur Zustimmung nicht verpflichtet.
- Hat der Handelsvertreter eine GmbH gegründet und soll diese im Falle einer Eigenkündigung des Vertretervertrages durch die GmbH wegen Krankheit oder Alters des Gesellschafter-Geschäftsführers einen Anspruch auf Handelsvertreterausgleich erhalten, muss das Handelsvertreterverhältnis nach der Rechtsprechung mit der Person des Gesellschafter-Geschäftsführers stehen und fallen. Das ist wiederum nur dann der Fall, wenn dieser persönlich zur Leistung verpflichtet ist. Der Anspruch auf Handelsvertreterausgleich kann daher bei einer entsprechenden vertraglichen Formulierung entstehen, vorausgesetzt der Gesellschafter-Geschäftsführer kann diese persönliche Leistungsverpflichtung nicht mehr erbringen.
- Wir empfehlen eine sorgfältige Prüfung im Vorfeld einer GmbH-Gründung mit dem Zweck einer Handelsvertretung und die Aufnahme einer entsprechenden vertraglichen Regelung im Handelsvertretervertrag.