Verjährung

Vertragliche Ansprüche aus dem Handelsvertreterverhältnis verjähren regelmäßig nach 3 Jahren.

Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der jeweilige Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Besteht Unkenntnis über den Anspruch oder den Schuldner, verjähren die vertraglichen Ansprüche aus dem Handelsvertreterverhältnis in 10 Jahren, beginnend mit der Entstehung des Anspruchs.

Ansprüche auf Schadensersatz, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren in 10 Jahren von ihrer Entstehung an.

Der Ablauf der Verjährung kann durch Verhandlung über die konkreten Ansprüche oder durch Erhebung einer Klage oder Einleitung eines Mahnverfahrens gehemmt (Hemmung der Verjährung) werden.

In der Praxis finden sich auch immer wieder Verträge, in denen die gesetzliche Verjährungsfrist verkürzt wird. Aber nicht alle Klauseln sind wirksam. Ist die abgekürzte Verjährungsfrist unwirksam, tritt an deren Stelle die gesetzliche Verjährungsfrist.