Höchstbetrag

Der Anspruch auf Handelsvertreterausgleich wird der Höhe nach gemäß § 89 b Abs. 2 (Handelsvertreter) und Abs. 5 S. 2 (Versicherungsvertreter) HGB begrenzt.

Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.