Überhangprovision

Unter Überhangprovisionen sind Provisionen für Geschäfte zu verstehen, die der Handelsvertreter noch während des Handelsvertretervertrags abgeschlossen hat, die aber erst nach seinem Ausscheiden ausgeführt werden.

Zur Klarstellung: Die Beendigung des Handelsvertretervertrags vor der Ausführung des abgeschlossenen Geschäfts hat keinen Einfluss auf den Provisionsanspruch. Demnach sind alle Geschäfte, die vor der Vertragsbeendigung abgeschlossen, aber erst danach ausgeführt werden, nach § 7 80 Abs. 1 und 2 HGB provisionspflichtig.

Expertentipp:

In der Praxis finden sich immer wieder Regelungen in Vertreterverträgen, die von der gesetzlich geregelten Überhangprovision abweichen bzw. diese ausschließen.

Zwar hat der BGH diese Rechtsfrage bislang nicht entschieden. Jedoch wird der Ausschluss in Formularklauseln (AGB) für problematisch galten. Nach der Rechtsprechung ist bereits ein individualvertraglich vereinbarter Provisionsausschluss unwirksam, wenn dadurch Provisionen für Geschäfte erfasst werden, die der Unternehmer später aus von ihm zu vertretenden Gründen ganz oder teilweise nicht oder verspätet ausführen wird. Das muss dann natürlich erst recht für Formularklausel gelten.

Aus diesen Gründen sind Abweichungen von der gesetzlichen Regelung der Überhangprovision bis hin zum Ausschluss wohl als unwirksam anzusehen.

  • Der Ausschluss der Überhangprovision für den Fall, dass der abgeschlossene Auftrag nicht innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Handelsvertretervertrages ausgeführt wird, ist jedenfalls in Formularverträgen nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, 10.12.1997 – VIII ZR 107/97) unzulässig.
  • Eine formularmäßige Klausel im Handelsvertretervertrag ist gemäß § 87 a Abs. 3, 5 HGB und § 307 Abs. 1 BGB unzulässig, mit der der Anspruch auf Provision mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses endet.

Provision für Geschäfte, die erst nach dem Ausscheiden zustande kommen?

Von der Überhangprovision abzugrenzen ist die Provision für sog. Nachgeschäfte, die erst nach Vertragsende abgeschlossen werden. Unter folgenden Voraussetzungen besteht hier der Anspruch auf Provision:

  • Hat ein Handelsvertreter ein Geschäft vermittelt oder so eingeleitet und vorbereitet, dass der Abschluss nach seinem Ausscheiden überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, und ist das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertrages abgeschlossen worden (§ 87 Abs. 3 Nr. 1 HGB),
  • Ferner besteht Anspruch für Abschlüsse nach Vertragsende, wenn das Angebot des Kunden zum Abschluss des provisionspflichtigen Geschäfts entweder dem Handelsvertreter oder dem Unternehmer noch vor Vertragsende zugegangen ist und erst danach abgeschlossen wird (§ 7 80 Abs. 3 Nr. 2 HGB).

Haben Angestellte im Außendienst Anspruch auf Überhangprovisionen?

Angestellte im Außendienst haben nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ebenfalls einen Anspruch auf Überhangprovision für Geschäfte, die noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses abgeschlossen worden sind.

Auch in Arbeitsverträgen finden sich regelmäßig Klauseln, mit denen die Überhangprovision ausgeschlossen wird. Der Ausschluss von Überhangprovisionen ist nach der Rechtsprechung nicht zulässig, selbst wenn der Arbeitgeber hierfür einen sachlichen Grund hat (BAG – Urteil vom 20.02.2008, Az: 10 AZR 125/07). Das gilt insbesondere deshalb, weil Arbeitnehmer im Außendienst auch Anspruch auf eine Nachprovision für Geschäfte haben, an denen diese mitgewirkt haben und bei denen der Geschäftsabschluss erst nach Beendigung des Anstellungsvertrages zu Stande kommt.

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