Überhangprovision: Anspruch auf Provision nach Vertragsende für Handelsvertreter

Unter Überhangprovisionen sind Provisionen für Geschäfte zu verstehen, die der Handelsvertreter noch während des Handelsvertretervertrags abgeschlossen hat, die aber erst nach seinem Ausscheiden ausgeführt werden.

Zur Klarstellung: Die Beendigung des Handelsvertretervertrags vor der Ausführung des abgeschlossenen Geschäfts hat keinen Einfluss auf den Provisionsanspruch. Demnach sind alle Geschäfte, die vor der Vertragsbeendigung abgeschlossen, aber erst danach ausgeführt werden, nach § 7 80 Abs. 1 und 2 HGB provisionspflichtig.

Provision für Geschäfte, die erst nach dem Ausscheiden zustande kommen?

Von der Überhangprovision abzugrenzen ist die Provision für sog. Nachgeschäfte, die erst nach Vertragsende abgeschlossen werden. Unter folgenden Voraussetzungen besteht hier der Anspruch auf Provision:

  • Hat ein Handelsvertreter ein Geschäft vermittelt oder so eingeleitet und vorbereitet, dass der Abschluss nach seinem Ausscheiden überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, und ist das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertrages abgeschlossen worden (§ 87 Abs. 3 Nr. 1 HGB),
  • Ferner besteht Anspruch für Abschlüsse nach Vertragsende, wenn das Angebot des Kunden zum Abschluss des provisionspflichtigen Geschäfts entweder dem Handelsvertreter oder dem Unternehmer noch vor Vertragsende zugegangen ist und erst danach abgeschlossen wird (§ 7 80 Abs. 3 Nr. 2 HGB).