Arbeitnehmer – Abgrenzung zum Handelsvertreter

Arbeitnehmer / Reisender oder Handelsvertreter – alle Infos im Überblick

Unternehmer können für die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften mit Kunden entweder selbständige Handelsvertreter beauftragen oder auch Arbeitnehmer im Außendienst beschäftigen (Reisende).

Für die Beurteilung, ob nun ein Rechtsverhältnis mit einem Handelsvertreter oder einem Arbeitnehmer vorliegt, ist nicht die Bezeichnung des geschlossenen Vertrags oder die Überschrift oder der Inhalt entscheidend, sondern vielmehr die rechtliche Bewertung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit nach objektiv-rechtlichen Kriterien.

In der Praxis werden Verträge, die die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften zum Gegenstand haben, durchaus auch als Mitarbeitervertrag, Betreuungsvertrag, Kooperationsvertrag, Tippgebervertrag oder ähnlich bezeichnet. Die Bezeichnung des Vertrages ist für die Bestimmung dafür, welches Rechtsverhältnis vorliegt, nicht ausschlaggebend.

Der angestellte „Reisende“

ist Arbeitnehmer und als solcher abhängig beschäftigt. Er übt im Wesentlichen die gleiche Tätigkeit aus, wie der Handelsvertreter mit dem Unterschied, dass der Reisende nicht selbstständig ist. Vielmehr ist dieser aufgrund des Arbeitsvertrages bei der Ausübung seiner Aufgaben hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit weisungsgebunden und persönlich abhängig. Daher ist er auch kein selbstständiger Handelsvertreter. Der Reisende hat Arbeitnehmerschutz. Mit der Beendigung des Arbeitsvertrages besteht aber kein Anspruch auf Handelsvertreterausgleich gemäß § 89 b HGB.

Handelsvertreter

ist, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Soweit er im Wesentlichen seine Tätigkeit frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann, ist er selbstständig. Für eine selbstständige Handelsvertretertätigkeit sprechen

  • die weitgehende Weisungsfreiheit
  • die eigenständige Bestimmung des Arbeitsumfangs
  • die eigenständige Ausübung der Tätigkeit im Hinblick auf Ort und Zeit,
  • eigene Geschäftsräume
  • eine eigene Buchführung sowie
  • der Einsatz von Personal.