Reisender

Als Reisender wird ein sozialversicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer bezeichnet, der als (unselbstständiger) Handlungsgehilfe im Außendienst für seinen Arbeitgeber tätig ist. Die Abgrenzung zum selbständigen Handelsvertreter, Handelsmakler, Kommissionär, Kommissionsagenten oder sonstigen Absatzmittler wird in der Praxis an folgenden Kriterien festgemacht:

  • Weisungsgebundenheit bzw. persönliche Abhängigkeit
  • Einschränkungen bzw. Freiheit im Einsatz der Arbeitskraft nach Zeit, Ort und Umfang
  • eigenes Unternehmerrisiko

Es zählen nicht einzelne Kriterien, sondern stets eine Gesamtbetrachtung der Einzelumstände zur Bestimmung, ob eine freie und selbstständige unternehmerische Tätigkeit oder der doch eine abhängige Beschäftigung vorliegt.

Die vertragliche Regelung hat allenfalls Indizcharakter. Die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit ist allerdings maßgeblich.