Scheinselbstständigkeit: Rechtssicherheit für Handelsvertreter und Unternehmen

Scheinselbstständigkeit kann dann vorliegen, wenn der Vertragspartner zwar aufgrund eines schriftlichen Vertrages oder mündlicher Handhabung (scheinbar) als Handelsvertreter bezeichnet wird, tatsächlich aber persönlich abhängig und weisungsgebunden für den Auftraggeber Leistungen erbringt und Ende seiner unternehmerischen Dispositionen eingeschränkt ist.

Unterschieden wird einerseits zwischen den so genannten Scheinselbständigen, die in Wirklichkeit Arbeitnehmer im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV sind und daher in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung versicherungspflichtig sind. Andererseits gibt es die so genannten „arbeitnehmerähnlichen Selbständigen“, die jedoch nach § 2 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig sein können, soweit sie keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, der mehr als 450 € monatlich verdient und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist.