Handelsvertreterausgleich durchsetzen
In 12 Schritten zum Handelsvertreterausgleich!
Hier verschaffen wir Ihnen einen Überblick, wie Sie Ihren Anspruch auf einen Handelsvertreterausgleich durchsetzen und was Sie dabei beachten sollten:
Hier verschaffen wir Ihnen einen Überblick, wie Sie Ihren Anspruch auf einen Handelsvertreterausgleich durchsetzen und was Sie dabei beachten sollten:
Es muss überhaupt ein Handelsvertreterverhältnis im Sinne der §§ 84 ff. HGB vereinbart worden sein.
Das ist der Fall, wenn Sie als selbständiger Gewerbetreibender hauptberuflich ständig damit betraut sind, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen
Diese Voraussetzungen treffen regelmäßig auf Warenvertreter und Versicherungsvertreter zu.
Sie können diese Voraussetzungen als Berufsanfänger erfüllen, die Handelsvertretung in Form einer Gesellschaft (z.B. GbR, OHG, KG, GmbH oder AG) betreiben oder als Untervertreter tätig sein. Auch Erben des verstorbenen Handelsvertreters sind anspruchsberechtigt.
Nicht anspruchsberechtigt sind z.B.
Andere Absatzmittler, wie z.B. Vertragshändler, Kommissionsagenten oder Franchisenehmer können einen Anspruch auf Ausgleich haben, wenn sie handelsvertreterähnlich tätig sind.
Ein Vertragshändler (Handeln im eigenen Namen für eigene Rechnung) ist unter folgenden Voraussetzungen anspruchsberechtigt:
Ein Franchisenehmer (Handeln im eigenen Namen und für eigene Rechnung) ist nach seiner wirtschaftlichen Tätigkeit und Interessenlage dem Vertragshändler gleichzusetzen. Daher ist er ähnlich dem Vertragshändler anspruchsberechtigt, wenn er in die Absatzorganisation des Herstellers wie ein Handelsvertreter eingegliedert und verpflichtet ist, seinen Kundenstamm an den Franchisegeber zu überlassen.
Ein Kommissionsagent (Handeln im eigenen Namen und für Rechnung des Kommittenten) ist anspruchsberechtigt,
(2) Das Handelsvertreterverhältnis muss beendet sein.
Das Vertragsende wird regelmäßig durch Kündigung, aber auch durch den Ablauf eines befristeten Vertrages oder eine Aufhebungsvereinbarung erreicht.
Expertentipp:
Ein Ausgleich besteht nicht bei einer wirksamen außerordentlichen Kündigung des Unternehmers, ebenso wenig bei einer ordentlichen Kündigung oder einer außerordentlich unwirksamen Kündigung des Handelsvertreters.
Sie sollten daher zur Erhaltung eines Ausgleichsanspruchs
Vertragspflichtverletzungen unterlassen, um eine unwirksame Kündigung zu vermeiden;
eine ordentliche Kündigung vermeiden;
vor Erklärung einer außerordentlichen Kündigung die Chancen und Risiken der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung abwägen und bestmöglich anwaltlich prüfen lassen.
Die Berechtigung zum Anspruch auf Handelsvertreterausgleich bleibt erhalten, wenn die Beendigung des Vertretervertrags durch den Tod des Handelsvertreters eintritt. Bei Tod des Unternehmers oder bei Betriebseinstellung besteht in der Regel kein Anspruch auf Ausgleich.
Ferner kann ein Anspruch auf Handelsvertreterausgleich bei zulässiger Teilkündigung oder Änderungskündigung entstehen oder dann, wenn dem Handelsvertreter bei Bestehenbleiben des Vertrages ein wesentlicher Teil der Kunden oder des Gebietes entzogen wird (z.B. durch rechtmäßige Ausübung eines vertraglich vereinbarten Vorbehalts, Bezirksänderung, Änderung Kundenkreis).
Expertentipp:
Eine Teilkündigung ohne vorausgehenden wirksamen vertraglichen Vorbehalt ist unwirksam und führt nicht zur Beendigung des Vertrages.
Kettenverträge sind zeitlich aufeinanderfolgende befristete Verträge, die regelmäßig nicht neu ausgehandelt werden und den gleichen Inhalt haben. Solche Verträge gelten als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Erst wenn kein weiterer Vertrag in der Kette zustande kommt kann ein Anspruch auf Ausgleich entstehen.
(3) Sie müssen für die Zeit nach dem Vertragsende Unternehmervorteile geschaffen haben.
Nur wenn der Handelsvertreter Geschäftsverbindungen mit neuen Kunden geschaffen (oder Altkunden intensiviert) hat, die dem Unternehmer nach Beendigung des Vertrages verbleiben, kann ein Anspruch auf Ausgleich entstehen. Diese Vorteile müssen nach einer Prognose zum Zeitpunkt des Vertragsendes darüber hinaus bestehen bleiben.
Kein Anspruch auf Ausgleich besteht, wenn der Handelsvertreter entweder nur die übergebenen Stammkunden verwaltet und keine neuen Geschäftsverbindungen geschaffen hat oder sind keine Folgegeschäfte zu erwarten sind (z.B. wegen Insolvenz oder Erklärung des Kunden, dass in Zukunft nicht mehr bestellen wird).
(4) Die Zahlung eines Ausgleichs muss der Billigkeit entsprechen.
Auf den Ausgleich können sich besondere Umstände anspruchsmindernd auswirken. Dazu zählen z.B.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist es aber auch nach wie vor zulässig, den Ausgleichsanspruch anhand der Provisionsverluste zu bestimmen, es sei denn es kann geltend gemacht werden, dass die Unternehmervorteile höher sind, als die Provisionsverluste.
Expertentipp:
Über Billigkeitsabschläge des regulär berechneten Ausgleichs wird in der Praxis am häufigsten gestritten. Unternehmer versuchen an dieser Stelle den berechneten Ausgleich durch großzügige Abschläge zu mindern.
An dieser Stelle muss daher sorgfältig geprüft werden, ob nach der Rechtsprechung anerkannte Gründe für Abschläge bestehen, die nach dem zu Grunde liegenden Sachverhalt gerechtfertigt wären.
(1) Neukunden
Für den Anspruch auf Ausgleich ist entscheidend, ob Sie für den Unternehmer Neukunden geworben haben und ob mit diesen nach Vertragsende noch eine weitere Geschäftsverbindung besteht. Denn nur dann können Sie infolge der Kündigung Provisionen verlieren.
Neu sind Kunden, die vor Beginn des Handelsvertretervertrages noch nicht mit dem Unternehmer in einer geschäftlichen Beziehung standen.
Allerdings kann auch ein Altkunde als Neukunde zählen, wenn ein Unternehmer für verschiedene Vertriebsprodukte bzw. Kollektionen Handelsvertreterverträge schließt, nach denen der Vertrieb nur von einzelnen Kollektionen vereinbart wird. Dann können dem Unternehmer bereits vor Vertragsbeginn bekannte Altkunden, die nunmehr vom Handelsvertreter für ausschließlich neue Kollektionen gewonnen werden, als Neukunden berücksichtigt werden.
Für den Anspruch auf Ausgleich es maßgeblich, dass seine Werbung zumindest mitursächlich auf die Bemühungen des Handelsvertreters zurückzuführen ist. Jede Art der Mitwirkung ist ausreichend.
Schließlich ist von ausschlaggebender Bedeutung, dass der geworbene Kunde nicht nur ein einziges Geschäft mit dem Unternehmer abschließt, sondern zum Stammkunden geworden ist, indem er mindestens ein weiteres Mal beim Unternehmer bestellt hat (Stammkunde/ Mehrfachkunde).
Expertentipp:
Empfehlungskunden, also solche die die Produkte des Unternehmers Ihren Kunden lediglich empfehlen, ohne selbst Bestellungen aufzugeben, sind keine Neukunden und damit ausgleichsrechtlich nicht relevant.
Sie können im Handelsvertretervertrag Regelungen über die neue Kundeneigenschaft treffen. Die Regelung darf zu Gunsten des Handelsvertreters vor Vertragsbeendigung vorgenommen werden. Solche Regelungen werden in der Regel im Zusammenhang mit Einstandszahlungen formuliert. Dadurch darf allerdings der Handelsvertreterausgleich nicht eingeschränkt werden.
Nach Vertragsbeendigung können auch Vereinbarungen zulasten des Handelsvertreters getroffen werden.
(2) Intensivierte Altkunden
Neu sind Kunden auch, deren bereits bei Beginn der Tätigkeit des Handelsvertreters bestehende Geschäftsverbindung während der Vertragszeit so wesentlich erweitert hat, dass dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht.
Maßgeblich ist also allein der wirtschaftliche Erfolg des Handelsvertreters mit diesen so genannten übergebenen Altkunden! Der Handelsvertreter muss zumindest mitursächlich den Umsatz – ohne Berücksichtigung von Preissteigerungen – um ca. 100 % gesteigert haben.
Expertentipp:
Sie sollten sich bei Beginn Ihrer Vertretertätigkeit eine Aufstellung der übernommenen Kunden mit den in den letzten 12 Monaten vor Vertragsbeginn erzielten Umsätzen sichern. Dieser Aufstellung sollte dann mit den Umsätzen mit diesen so genannten intensivierten Altkunden verglichen werden, die Sie in den letzten Monaten Ihrer Vertragstätigkeit vermittelt haben.
Aus dem Vergleich dieser Umsätze ergibt sich, ob diese Altkunden-Umsätze für die Berechnung des Handelsvertreterausgleichs relevant sind.
Maßgeblich sind zunächst die Vermittlungsprovisionen, die dem Handelsvertreter während der letzten 12 Monate seines Vertragsverhältnisses mit Neukunden oder intensivierten Altkunden bezahlt worden sind. Bei diesen Kunden muss zu erwarten sein, dass sie auch in Zukunft Geschäfte mit dem Unternehmer eingehen werden (Mehrfachkunden).
Bei atypischem Verlauf des letzten Vertragsjahres, etwa wegen Freistellung des Handelsvertreters oder wegen atypischer Umsatzeinbrüche, kann auch ausnahmsweise ein anderer Zeitraum als Bemessungsgrundlage genommen werden.
Hier geht es also nur um Umsätze mit Kunden, die zum Zeitpunkt des Vertragsendes noch Kunden des Unternehmers sind.
Expertentipp:
Folgendes ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen:
Die schlechte Nachricht vorweg:
Sie können nicht einfach eine jährliche Durchschnittsprovision bzw. den Höchstbetrag als Handelsvertreterausgleich verlangen. Vielmehr müssen Sie die Unternehmervorteile kennen bzw. die Provisionsverluste berechnen oder diese vom Rechtsanwalt Ihrer Wahl berechnen lassen und diverse Umstände hierbei berücksichtigen:
(1) Prognosedauer
Der Fortbestand des Vertragsverhältnisses wird – ausgenommen bei bekannter Beendigung der Geschäftsbeziehung – für die Zukunft unterstellt und die Höhe der Provisionsverluste aus den künftig zu Stande kommenden Geschäften ermittelt.
Für diese Geschäfte muss eine bestimmte Dauer für das geschätzte bestehende Geschäftsbeziehung angesetzt werden, in der die Kunden erwartungsgemäß noch Geschäfte mit dem Unternehmer abschließen werden.
Dieser Prognosezeitraum kann in Anlehnung an die bisherige Entwicklung der einzelnen Geschäftsverbindungen ermittelt werden. Daraus lassen sich Rückschlüsse für die Zukunft erkennen. Wesentlich ist, in welchem Zeitraum bis zur Vertragsbeendigung welcher Anteil an Kunden keine Geschäfte mehr tätig.
Eine allgemeingültige Prognosedauer gibt es zwar nicht. Die Rechtsprechung erkennt im Normalfall einen Prognosezeitraum von 3-5 Jahren an. In der Rechtsprechung sind auch schon Prognosezeiträume von 20 Jahren und 8 Jahren, etwa aufgrund der Langlebigkeit von Wirtschaftsgütern angenommen worden. Allerdings sind auch kürzere Zeiträume denkbar, etwa aufgrund der hohen Abwanderung von Kunden in der Vergangenheit.
Expertentipp:
Soweit keine besonderen Umstände dagegen stehen, ist eine Prognosedauer von 4 Jahren nicht zu beanstanden.
(2) Abwanderungsquote
Für die weitere Berechnung ist eine Abwanderungsquote für die gewonnenen Kunden aus den Jahren vor der Vertragsbeendigung zu ermitteln.
Schließlich geht es darum, nur die Provisionsverluste für die Zukunft zu ermitteln, die bei gleichbleibenden tatsächlichen Verhältnissen, d.h. ohne weitere Werbung von neuen Kunden zugeflossen wären.
Expertentipp:
Bei der Abwanderungsquote wird nicht die Abwanderung von Kunden nach der Kopfzahl, sondern die Umsatzminderung ermittelt, die sich aus dem Vergleich zu den Vorjahren ergibt.
(3) Abzinsung
Abschließend ist eine Abzinsung des ermittelten Rohausgleichs auf den Berechnungszeitpunkt der Provisionsverluste vorzunehmen, weil der Ausgleich dem Handelsvertreter in einer Summe zufließt. Im Normalfall hätte er die Provisionszahlungen nur über einen längeren Zeitraum verteilt erhalten.
Die Abschlagshöhe richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich ist insbesondere der Zinssatz, die Dauer des Zeitraums, der für die Entstehung der Provisionsverluste berücksichtigt wird sowie die Verteilung der Provisionsverluste.
Regelmäßig wird Abzinsung nach den Multifaktoren Tabellen von „Gillardon“ berechnet. Nach dieser Methode beläuft sich der 3-Jahres-Faktor beläuft bei 4 % auf 33,8708, bei 5 % auf 33,3657 und bei 7 % auf 32,3865.
(4) Billigkeitsabschläge sind gegebenenfalls zu berücksichtigen!
Schließlich muss die Zahlung des Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entsprechen. In der Regel kommt es in der Praxis zu Billigkeitsabschlägen. Im Extremfall kann eine Billigkeitsprüfung ergeben, dass der Ausgleich vollständig weg fällt. Nach der Rechtsprechung des EuGH aus dem Jahre 2009 steht allerdings fest, dass Billigkeitsgesichtspunkte auch zu einer Erhöhung des Ausgleichsanspruchs führen können – allerdings darf die zulässige Höchstgrenze hierdurch nicht überschritten werden.
Folgende Umstände können für die Anpassung des Rohausgleichs nach Billigkeitserwägungen relevant sein:
(5) Ausgleichsberechnung
Auf der Grundlage der oben dargestellten Bemessungsgrundlage können die fiktiven Provisionsverluste des Handelsvertreters für die Zukunft, jeweils getrennt für die nächsten Prognose Jahre ermittelt werden.
Die Provisionsverluste betragen
Beispiel:
Die Basisprovision der letzten 12 Monate des Vertragsverhältnisses beträgt 100.000°€. Der Prognosezeitraum wird aufgrund der bisherigen Beständigkeit des Kundenstamms auf 4 Jahre geschätzt. Die Abwanderungsquote berechnet sich nach dem Vergleich der Abwanderung von Kunden in den Vorjahren auf durchschnittlich 15% pro Jahr. Damit berechnen sich die fiktiven Provisionsverluste wie folgt:
1. Prognosejahr: 100.000,00 € – 15% Abwanderung (= 15.000,00 €) = 85.000,00 €
2. Prognosejahr: 85.000,00 € – 15% Abwanderung (= 12.750,00 €) = 72.250,00 €
3. Prognosejahr: 72.250,00 € – 15% Abwanderung (= 10.837,50 €) = 61.412,50 €
4. Prognosejahr: 61.412,50 € – 15% Abwanderung (= 9.211,88 €) = 52.200,62 €
Zwischensumme fiktiven Provisionsverluste vor Abzinsung 270.863,12 €
Diese Provisionen hätte der Handelsvertreter bei Fortführung des Vertragsverhältnisses voraussichtlich noch verdient.
Dieser Betrag ist nun abzuzinsen.
Nach den Multifaktorentabellen von Gillardon ergibt sich in dem obigen Beispiel bei Zugrundelegung eines 5%igen Jahreszinses ein abgezinster Rohausgleich in Höhe von 245.035,19 €.
Abschließend sind Billigkeitsgründe zu prüfen und gegebenenfalls daraus folgende Abschläge zu berücksichtigen.
Beispielsweise mag sich aufgrund der Sogwirkung der starken Marke oder anderer ausgleichsmindernder Umstände ein Billigkeitsabschlag i.H.v. 20 % ergeben, so dass sich in dem obigen Beispiel ein Rohausgleich in Höhe von 196.028,15 € berechnet.
Der ermittelte Rohausgleich stellt nicht automatisch den Ausgleich dar, auf den der Handelsvertreter einen Anspruch hat. Denn der Gesetzgeber hat mit § 89 b Abs. 2 HGB einen Höchstbetrag eingeführt.
Der Ausgleich darf höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresdurchschnittsprovision oder sonstige Jahresvergütung betragen.
Dies bedeutet nun, dass stets der Rohausgleich mit dem Höchstbetrag verglichen werden muss. Selbst wenn der ermittelte Rohausgleich den Höchstbetrag überschreitet, kann der Handelsvertreter allenfalls den Höchstbetrag verlangen.
Unterschreitet hingegen der Rohausgleich den Höchstbetrag, kann der Handelsvertreter auch nur den geringeren Rohausgleich verlangen.
(1) Sämtliche Verdienste zählen!
In die Berechnung des Höchstbetrages sind sämtliche Vergütungen des Handelsvertreters (mit Ausnahme vom Aufwendungsersatz) einzubeziehen.
Zu berücksichtigen sind also auch Bezirksprovisionen sowie Provisionen, die aus Geschäften mit Altkunden herrühren. Hat der Handelsvertreter zum Beispiel in den letzten 5 Jahren Vertragsjahren Provisionszahlungen in Höhe von 500.000 € mit Neukunden und 300.000 € mit vom Unternehmer übergebenen Altkunden (nicht intensiviert) erhalten, dann wird die Jahresdurchschnittsprovision und damit der Höchstbetrag aus dem Gesamtbetrag von 800.000 € ermittelt ( ./. 5= 160.000 €).
Wenn Sie diesen Betrag mit dem zuvor errechneten Rohausgleich vergleichen, zeigt sich dass der Rohausgleich den Höchstbetrag nicht erreicht. Der Handelsvertreter kann als Ausgleich somit „nur“ den Höchstbetrag in Höhe von 160.000 zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer verlangen.
(2) Hier gibt es keine Billigkeitsabschläge, aber auch keine Zuschläge!
Bei der Berechnung wird immer wieder gern beim Höchstbetrag noch ein Billigkeitsabschlag vorgenommen. Nach ständiger BGH-Rechtsprechung dient der Höchstbetrag ausschließlich der Begrenzung des ermittelten Rohausgleichs, soweit dieser Höhen höher sein sollte. Ein Billigkeitsabschlag kann daher beim Höchstbetrag nicht angesetzt werden.
Der Handelsvertreter ist verpflichtet, die anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen. Das bezieht sich insbesondere auf
Der Unternehmer muss hingegen alle ihn begünstigenden Einwendungen vortragen und beweisen.
§ 89 b Abs. 4 HGB sieht ferner eine Frist von einem Jahr vor, in der der Handelsvertreter seinen Ausgleich beim Unternehmer nach Vertragsbeendigung geltend gemacht haben muss.
Versäumt Sie diese Frist, sind Sie mit Ihrem Ausgleichsanspruch ausgeschlossen.
Wenn Sie den Handelsvertretervertrag selbst kündigen, ohne hierfür einen wirksamen wichtigen Kündigungsgrund zu haben, entfällt der Ausgleichsanspruch, ebenso wenn der Unternehmer den Vertrag außerordentlich wirksam kündigt.
Ihr Anspruch gegenüber dem Unternehmer entfällt auch, wenn ein Dritter an Ihrer Stelle in das Vertragsverhältnis eintritt und diese aufgrund einer vereinbarten Vertragsübernahme zwischen dem Unternehmer und Ihnen geschieht.
Der Anspruch auf Ausgleich kann im Voraus weder ausgeschlossen, noch eingeschränkt werden. Das ist lediglich bei gleichzeitiger Aufhebung des Handelsvertretervertrags und sofortiger Freistellung oder nach Beendigung des Vertrages möglich.
Allerdings ist unter engen Voraussetzungen die Vereinbarung der Anrechnung von Vorauszahlungen auf einen künftigen Ausgleichsanspruch sowie die Vereinbarung einer Einstandszahlung möglich, wodurch der Ausgleich beeinflusst wird.
Nach den §§ 352, 353 HGB ist der Handelsvertreter als Kaufmann berechtigt, ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs 5 % Zinsen zu verlangen.
Bei Verzug des Unternehmers mit der Zahlung des Ausgleichs ist der Handelsvertreter berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB in Höhe von derzeitig 9 Prozentpunkten über dem Basissatz zu verlangen.
Expertentipp:
Zinsen fallen auf die Umsatzsteuer nicht an.
Haben Sie den Ausgleichsanspruch innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht und bleiben dann längere Zeit untätig, so kann schon vor Eintritt der Verjährung der Anspruch verwirkt werden, wenn der Unternehmer Ihr Verhalten dahingehend interpretieren durfte, dass Sie den Ausgleich nicht mehr beanspruchen und er sich aus diesem Grunde auf ihr Verhalten verlassen durfte.
Die Rechtsprechung stellt an eine solche Verwirkung strenge Anforderungen.
Expertentipp:
Der bloße Zeitablauf und längere Untätigkeit genügen nicht. Vielmehr müssen die vorgenannten besonderen Umstände vorliegen, aus denen der Unternehmer schließen durfte, dass Sie auf den Anspruch verzichten bzw. nicht mehr einfordern.
Der Anspruch auf Ausgleich verjährt nach der gesetzlichen Regelung innerhalb von 3 Jahren.
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Handelsvertreter von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Der Anspruch entsteht nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Zu diesem Zeitpunkt wird er zugleich auch fällig.
Expertentipp:
Schauen Sie sich den Vertrag genau an. Nicht selten wird im Handelsvertretervertrag die Verjährungsfrist abgekürzt. Nicht jede Abkürzung ist zugleich wirksam. Die Frist sollte daher mit besonderer Sorgfalt geprüft werden und die Verjährung des Anspruchs durch entsprechende Maßnahmen (z.B. Klage, Verjährungsabrede, etc.) verhindert werden.
Wir prüfen die Voraussetzungen für den Anspruch auf Handelsvertreterausgleich, liefern Ihnen die Berechnung und verhandeln den Ausgleich für Sie mit Ihrem Anspruchsgegner. Gern beraten wir Sie! Schreiben Sie Rechtsanwalt Voigt eine E-Mail oder rufen Sie an.
Achim Voigt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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