Tod des Handelsvertreters

Welche Folgen hat der Tod des Handelsvertreters?

Stirbt der Handelsvertreter, dann endet auch der Handelsvertretervertrag mit dem Zeitpunkt des Todes.

Hiervon abzugrenzen ist der Fall, dass der Handelsvertreter selbst nur Sachbearbeiter gewesen ist: Soweit der Handelsvertreter nur Sachbearbeiter einer Handelsvertretungsggesellschaft gewesen ist, und diese selbst Vertragspartner des Handelsvertretervertrages mit dem Unternehmer ist, dann endet der Handelsvertretervertrag mit dem Tod des Sachbearbeiters natürlich nicht.

War der verstorbene Handelsvertreter also unmittelbar Vertragspartner, dann gehen sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis mit dem Tod des Handelsvertreters auf die Erben über. Das betrifft z.B. Ansprüche auf Provision, Überhangprovision, Buchauszug und insbesondere den Anspruch auf Handelsvertreterausgleich.