Vertragsgebiet

Im Handelsvertretervertrag wird stets ein Gebiet festgelegt, in dem der Handelsvertreter tätig werden soll. In der Praxis zeigt sich, dass über diese Festlegung häufig Fehlvorstellungen bestehen. Denn das Gebiet ist zunächst einmal Arbeitsgebiet. D.h. der Handelsvertreter verpflichtet sich, in diesem vertraglich vereinbarten Gebiet tätig zu sein.

Allerdings ist damit rechtlich noch kein Anspruch verbunden, dieses Vertragsgebiet ohne Einschränkung oder Konkurrenten bearbeiten zu dürfen. Mit der Einräumung von Bezirksschutz für das Gebiet erhält der Handelsvertreter zwar einen Anspruch auf Provision für sämtliche Geschäfte, die das Unternehmen im Vertragsgebiet schließt.

Damit der Handelsvertreter das Recht erwirbt, in dem Vertragsgebiet allein tätig zu sein, ohne dass der Unternehmer selbst oder durch Beauftragte hier auch tätig wird, muss er konkret ein Alleinvertriebsrecht vereinbaren. Nach der Rechtsprechung genügt hierfür nicht die bloße Vereinbarung von „Exklusivität“. Vielmehr bedarf die Vereinbarung eines Alleinvertriebsrechts zum Schutz des Vertragsgebietes des Handelsvertreters vor Konkurrenz ausdrücklicher Regelungen.