Zwingende Vorschriften im Handelsvertreterrecht

Die Abweichung, die Beschränkung oder der Verzicht auf nach dem Gesetz zwingende Vorschriften im Rahmen der Vereinbarung eines Handelsvertretervertrages führt zur Unwirksamkeit der betroffenen Klauseln

Solche Klauseln sind zum Beispiel:

  • Verminderung des Provisionsanspruchs im Falle von Retouren, Nicht- oder Teilauslieferungen, § 87a Abs. 5 HGB maßgeblich für den Anspruch auf Provision ist der Auftragswert ohne Abzüge. Allerdings entfällt der Anspruch auf Provision, wenn und soweit die Nichtausführung des Geschäfts oder die dem Kunden erteilte Gutschrift auf Umständen beruht, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat. Die freiwillige Stornierung oder Retouren wegen mangelhafter Warenqualität sind vom Unternehmer stets zu vertreten.
  • Pflicht zur Rückzahlung von Provision, wenn der Kunde auf die Rechnung keine Zahlung leistet. Erst nach Ausschöpfung aller zumutbaren Rechtsmittel ist die Forderung gegenüber dem Kunden uneinbringlich und damit besteht keine Provisionspflicht.
  • Beschränkung oder Ausschluss des Rechts auf Provisionsabrechnung, Erteilung eines Buchauszugs sowie auf Bucheinsicht, § 87c Absatz 5 HGB
  • Einschränkung der Kontrollrechte (z. B. Frist zur Überprüfung der Provisionsabrechnung, Erhebung von Einwänden und Anerkenntnis der Richtigkeit mit Ablauf der Frist, § 87c Absatz 5 HGB.
  • Verkürzung der Mindestkündigungsfristen nach § 89 HGB
  • Beschränkung oder Ausschluss des (zwingenden) Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters vor Beendigung des Vertrages, § 89b Absatz 4 HGB
  • Unzulässige Verkürzung von Verjährungsfristen, § 195 BGBDie Verjährungsfrist für Ansprüche aus Handelsvertreterverträgen beträgt 3 Jahre seit dem der Anspruch fällig geworden ist und hiervon Kenntnis oder grob fahrlässig Unkenntnis besteht. Eine Abkürzung der Verjährung ist nicht einseitig, sondern nur für beide Seiten gleichermaßen zulässig und muss auf die Kenntnis von der Anspruchsentstehung abstellen. Die Frist darf zudem nicht unangemessen kurz und muss durch ein anerkennenswertes Interesse an der Abkürzung gedeckt sein.

Kontrollrechte und Provisionsabrechnungen im Handelsvertreterrecht