Buchauszug

Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs, der ihm die Nachprüfung der erteilten Provisionsabrechnungen bezüglich jedes einzelnen provisionspflichtigen Geschäfts auf Richtigkeit und Vollständigkeit ermöglichen soll. Nach der Rechtsprechung muss ein Buchauszug regelmässig die folgenden Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Kunden
  • Kundennummer
  • Datum der Auftragserteilung, Umfang des erteilten Auftrags
  • Datum der Lieferung bzw. Teillieferungen
  • Umfang der Lieferung bzw. Teillieferungen
  • Datum und Nummer der Rechnung bzw. der Rechnungen bei Teillieferung
  • Rechnungsbetrag, Datum der Zahlungen
  • Höhe der gezahlten Beträge
  • Werts des erteilten Auftrags
  • Datum der vollständigen Abwicklung bzw. Stand der Auftragsbearbeitung bei angebahntem Geschäft
  • Warenrückläufe und sonstige Rückabwicklungen mit Begründung
  • Wert des Fehlbestands
  • Provisionssatz

Zur Vollständigkeit des Buchauszugs sind ebenso Kundengeschäfte aufzuführen, über die unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der Provision zwischen Unternehmer und Handelsvertreter bestehen.

Kontrollrechte und Provisionsabrechnungen im Handelsvertreterrecht

Der Handelsvertreter kann den Buchauszug bis zur Grenze der Verjährung für vergangene Geschäftsjahre verlangen.

Der Unternehmer kann gegen den Anspruch auf Buchauszug bei Vorliegen der Voraussetzungen die Einrede der Verjährung oder des Missbrauchs einwenden. Der Missbrauchseinwand kann unter anderem dann vorliegen, wenn der Handelsvertreter den Buchauszug offensichtlich nicht benötigt, um die erteilten Provisionsabrechnungen zu überprüfen.