Provision – Rechte des Handelsvertreters
Nützliche Tipps zum Anspruch auf Provision
Hier geben wir Ihnen nützliche Tipps rund um den Anspruch auf Provision, die Kontrolle und weitergehende Rechte:
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Vorsicht! Erklären Sie mündlich oder schriftlich gegenüber dem Unternehmer, dass Sie mit dem Inhalt der Abrechnung einverstanden sind, dann verlieren Sie unter Umständen bezüglich des Inhalts dieser Provisionsabrechnung Ihre weiteren Kontrollrechte auf Buchauszug, Bucheinsicht und Auskunft.
Der Buchauszug muss auch solche Geschäftsvorgänge umfassen, über deren Provisionspflicht Streit besteht.
Wenn der Unternehmer nur bloße Kopien oder Aktenordner übermittelt oder sonst wie die Erstellung eines Buchauszugs verweigert, können Sie mit einer Stufenklage zunächst den Buchauszug gerichtlich einfordern. Die Gerichte erteilen hier Teilurteile, die gegen den Unternehmer vollstreckt werden können. Erhalten Sie dann einen Buchauszug, können Sie in einer weiteren Stufe noch etwa offene Provisionsforderungen beziffern. Der Vorteil dieses Vorgehens ist die Verhinderung der Verjährung von Provisionsforderungen sowie vorgelagert Ihrer Kontrollrechte.
Um das Kostenrisiko einzuschränken, empfehlen wir Handelsvertretern eine gute Darlegung und Beweisführung über die Unvollständigkeit und Unrichtigkeit des erteilten Buchauszugs. Denn nur eine dahingehende gute Vorbereitung gibt Ihnen die Möglichkeit, die verauslagten Kosten für die Bucheinsicht als Schadensersatz vom Unternehmer später zurückzuverlangen.
In der Praxis ist es selten, dass ein Handelsvertreter vor Beendigung des Vertrages vom Unternehmer einen Buchauszug oder gar die Bucheinsicht verlangt. Insofern für den Handelsvertreter regelmäßig das Problem der Verjährung für weiter zurückliegende ungeklärte Provisionsansprüche als 3 Jahre (Regelverjährung).
Eine höchstrichterliche Entscheidung des BGH gibt es hierzu zwar noch nicht. Jedoch finden sich neben der Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 6.6.2007 (Aktenzeichen 7 W 1667/07) weitere insbesondere gerichtliche Entscheidungen, die die Auffassung bestätigen, dass der Buchauszug heute vor Ablauf der zehnjährigen Maximalverjährung (§ 199 Abs. Absatz 4 BGB) nicht mehr selbständig verjähren kann.
Das Landgericht Berlin hat dies in seiner Entscheidung vom 14.7.2014 (Aktenzeichen 99 O 79/13 (ZVR 2015, 309) mit folgendem Hinweis klar und deutlich zum Ausdruck gebracht:
„….Als Hilfsrecht kann der Anspruch auf einen Buchauszug nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Provisionsanspruch verjährt ist. Das ist hier jedoch hinsichtlich der vor dem ……… entstandenen Provisionsansprüche nicht der Fall. Für die Kenntnis der Klägerin von den anspruchsbegründenden Umständen genügt die Abrechnung über die Provisionen nicht. Ob die Abrechnungen ordnungsgemäß und vollständig sind, kann die Klägerin erst anhand des Buchauszuges kontrollieren. Wollte man für den Beginn der Verjährung des Provisionsanspruches auf die Erteilung der Abrechnung abstellen, wäre der Handelsvertreter gezwungen, sein Recht binnen 3 Jahren ab Ende des Jahres, in dem die Abrechnung erteilt worden ist, auszuüben. Hierzu ist der Handelsvertreter jedoch nicht verpflichtet, wie oben ausgeführt worden ist.“
§ 199 Absatz 1 Nr. 2 BGB sieht vor, dass die dreijährige Verjährung frühestens mit der Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen beginnen kann.
Der Handelsvertreter kann aber überhaupt erst nach Erhalt des Buchauszuges und ggfs. einer Bucheinsicht beurteilen, ob ihm noch nicht oder unrichtig abgerechnete Provisionen zustehen. In Bezug auf Stornierungen und Nichtzahlungen sowie deren Gründe erhält der Handelsvertreter in aller Regel auch erst durch den Buchauszug die für sie notwendige Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen.
Noch deutlicher wird es bei einem Bezirksvertreter, der bekanntlich auch für die Geschäfte Provision zu erhalten hat, die in seinem Gebiet ohne sein Zutun zustande gekommen sind (§ 87 Absatz 2 HGB). Wenn ihm diese Geschäfte nicht abgerechnet wurden, kennt der Handelsvertreter sie in der Regel auch nicht und kann sie nur über seine Hilfsrechte in Erfahrung bringen.
Es kann also nicht sein, dass der hierfür notwendige Hilfsanspruch vor dem Hauptanspruch verjährt und dem Handelsvertreter damit die Möglichkeit genommen wird, die für ihn so wichtigen anspruchsbegründenden Tatsachen der ihm zustehenden unverjährten Provisionen in Erfahrung zu bringen.
Wenn Sie beispielsweise aufgrund der Informationen aus einem erteilten Buchauszug der Auffassung sind, dass der Unternehmer schon in dem Zeitraum vor der Erteilung des Buchauszugs die gleichen Positionen falsch abgerechnet worden sind, dann sollten Sie zur Wahrung Ihrer Provisionsansprüche mit dem Gericht diese Verjährungsproblematik zu erörtern und damit über die Regelverjährung von 3 Jahren hinauszukommen.
Dazu müssen Sie natürlich einen entsprechenden Antrag stellen, der einen Zeitraum außerhalb der Regelverjährung betrifft.
In der Praxis ist es selten, dass ein Handelsvertreter vor Beendigung des Vertrages vom Unternehmer einen Buchauszug oder gar die Bucheinsicht verlangt. Insofern für den Handelsvertreter regelmäßig das Problem der Verjährung für weiter zurückliegende ungeklärte Provisionsansprüche als 3 Jahre (Regelverjährung).
Eine höchstrichterliche Entscheidung des BGH gibt es hierzu zwar noch nicht. Jedoch finden sich neben der Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 6.6.2007 (Aktenzeichen 7 W 1667/07) weitere insbesondere gerichtliche Entscheidungen, die die Auffassung bestätigen, dass der Buchauszug heute vor Ablauf der zehnjährigen Maximalverjährung (§ 199 Abs. Absatz 4 BGB) nicht mehr selbständig verjähren kann.
Achim Voigt, Rechtsanwalt und spezialisiert auf das Handelsvertreterrecht, München
Als Handelsvertreter sind Ihre Rechte auf Provision essenziell für Ihren Erfolg. Rechtsanwalt Achim Voigt steht Ihnen zur Seite, um Ihre Ansprüche zu stärken und durchzusetzen. Mit spezialisiertem Wissen als Experte im Handelsvertreterrecht bietet er Ihnen kompetente Unterstützung und maßgeschneiderte Lösungen.
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