Auskunftsanspruch

Handelsvertreter haben neben dem Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs gemäß § 87c Abs. 3 HGB auch Anspruch auf Auskunft über jegliche Informationen, die für den Provisionsanspruch von Bedeutung sein können, vorausgesetzt die Provisionsabrechnung und der Buchauszug sind lückenhaft.

Kontrollrechte und Provisionsabrechnungen im Handelsvertreterrecht

Im Rahmen der Auskunft ist der Unternehmer regelmässig auch zur Vorlage der entsprechenden Auszüge aus den Geschäftsbüchern verpflichtet. Das Oberlandesgericht München hat mit seiner Entscheidung vom 09.12.2015 (Az.: 7 U 1163/15) festgestellt, dass der Handelsvertreter einen Anspruch auf die Überlassung der Buchungsunterlagen des Unternehmers hat. Das gilt insbesondere dann, wenn ohne solche Unterlagen der konkrete Umfang der Provisionszahlungen nur dann berechnet und geltend gemacht werden könne, wenn die entsprechenden Buchungsunterlagen vorlägen.

Ein solcher Anspruch besteht auch dann, wenn dieser vertraglich nicht vorgesehen oder ausgeschlossen ist.