Schriftformklausel
Am Ende eines schriftlichen Handelsvertretervertrages wird regelmäßig in den Schlussbestimmungen noch eine Klausel aufgenommen, in der für Ergänzungen oder Vertragsänderungen die Schriftform vereinbart wird.
Am Ende eines schriftlichen Handelsvertretervertrages wird regelmäßig in den Schlussbestimmungen noch eine Klausel aufgenommen, in der für Ergänzungen oder Vertragsänderungen die Schriftform vereinbart wird.
Nach der Rechtsprechung des BGH können die Vertragsparteien aber trotz einer solchen einfachen Schriftformklausel den Vertrag durch mündliche Absprache wirksam ergänzen oder ändern, „wenn Sie dabei die Schriftformklausel im Blick haben“, aber dennoch eine mündliche Abänderung wollen.
Die doppelte Schriftformklausel erstreckt sich auch auf eine mündliche einvernehmliche Vertragsbeendigung, Selbst wenn am Ende des Vertrages in der Regel lediglich von “Änderungen, Verzicht und Ergänzungen des Vertrages” die Rede ist.
Zweck der doppelten Schriftformklausel ist die Wahrung der Beweisfunktion. Durch zwingend vorgeschriebene Form soll sichergestellt werden, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag zustande gekommen und abschließend ist. In der Regel wird das bei Verträgen noch dadurch bekräftigt, dass “mündliche Nebenabreden nicht bestehen”. Mit einer solchen Formulierung soll auf die sich aus dem Vertrag ergebenden und abschließenden Rechtsbeziehungen hingewiesen werden und das erstreckt sich sowohl auf den Inhalt des Vertrages, als auch für die Begründung und die Beendigung.
In der Praxis werden insbesondere bei längeren Vertragslaufzeiten die Verträge immer mal wieder geändert. Regelmäßig werden Provisionssätze geändert, aber auch Gebietsschutz und Kundenschutz geändert oder angepasst. Soll die Unwirksamkeit von mündlichen oder stillschweigenden Vertragsanpassungen während des laufenden Vertrages vermieden werden, so empfehlen wir stets einen schriftlichen Nachtrag zum Vertrag.
Wollen Sie vermeiden, dass der schriftliche Vertrag durch mündliche Individualabreden verändert werden kann, dann können Sie das durch eine sog. „doppelte Schriftformklausel“ ausschließen. Dazu muss die einfache Schriftformklausel dahingehend ergänzt werden, dass eine Aufhebung der vereinbarten Schriftform ebenfalls nur schriftlich erfolgen kann.
Haben Sie eine doppelte Schriftformklausel vereinbart, sind mündliche Vertragsänderungen ohne Rechtswirkung und nach § 125 BGB nichtig.
Achim Voigt, Rechtsanwalt und spezialisiert auf das Handelsvertreterrecht, München
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