Rechtliche Klarheit: Was der Gebietsschutz bei Handelsvertretern im Vertrieb bedeutet

Wird dem Handelsvertreter mit dem Handelsvertretervertrag ein bestimmtes Gebiet bzw. ein bestimmter Bezirk zugewiesen, bewirkt dies für den Handelsvertreter dahingehend einen Schutz, dass er für sämtliche Geschäfte in diesem Gebiet, selbst wenn er daran unmittelbar nicht mitgewirkt hat oder beteiligt war, eine Provision beanspruchen kann (§ 87 Abs. 2 HGB).

Bei einem Handelsvertreter, der vom Unternehmer keinen vertraglichen Gebietsschutz eingeräumt erhält, hängt der Anspruch auf Provision von seiner Mitwirkung an der Kundenwerbung ab. Besteht Gebietsschutz, erhält der Handelsvertreter als Bezirksvertreter grundsätzlich Provision für alle Geschäfte des Unternehmers, die mit Kunden aus dem ihm zugewiesenen Gebiet zustande kommen, unabhängig davon wer sie geworben hat und ob der Vertreter an der Vermittlung beteiligt gewesen ist.