Bezirksvertreter

Soweit dem Handelsvertreter ein bestimmter Vertretungsbezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen worden ist, dann hat er grundsätzlich – es sei denn der Vertrag enthält hierzu Abweichungen – die rechtliche Stellung eines Bezirksvertreters gemäß § 87 Abs. 2 HGB.

Damit hat er Anspruch auf Provision für Geschäfte mit allen Bezirks- oder Kundenkreis zugehörigen Kunden unabhängig von seiner Mitwirkung an solchen Geschäften.

Hatte der Unternehmer dem Handelsvertreter Kundenschutz eingeräumt, erhält dieser nur Provision für solche Geschäfte, die entweder unmittelbar bzw. mitursächlich auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder die als Folgegeschäfte mit solchen Kunden abgeschlossen werden, die er bereits zuvor für Geschäfte gleicher Art geworben hat.