Einfirmenvertreter

Ist der Handelsvertreter mit der Vertretung nur eines Unternehmens betraut, handelt es sich um einen Einfirmenvertreter. Bei Mehrfachvertretung spricht man von einem Mehrfirmenvertreter.

In der Praxis wird der Handelsvertreter regelmäßig dann zum ein Firmenvertreter, wenn er mit dem Absatz eines sehr umfangreichen Sortiments für den Unternehmer beauftragt ist, so dass eine Vertretung von weiteren Firmen kaum möglich ist. Mehrfirmenvertreter vertreten Unternehmer mit unterschiedlichen Produkten. Die Unterschiedlichkeit der Produkte ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der mehr Firmenvertretung, um die Konkurrenz der Produkte untereinander und damit eine Verletzung des vertraglichen Konkurrenzverbotes zu vermeiden.
Der rechtliche Status des Handelsvertreters verändert sich durch die Anzahl der Beauftragungen nicht. Insbesondere ist der Einfirmenvertreter nicht per se Arbeitnehmer, weil er nur ein Unternehmen vertritt.