Allerdings ist nicht immer klar, ob der Anspruch auf Bezirksprovision besteht, wenn dies vertraglich nicht klar geregelt ist.
Denn in der bloßen Zuweisung eines Tätigkeitsgebietes bzw. eines Postleitzahlbereichs liegt noch keine Vereinbarung einer Bezirksvertretung, weil hierfür regelmäßig besondere Leistungen vom Handelsvertreter erwartet werden. Ist zwar ein Tätigkeitsgebiet, nicht aber ausdrücklich die Bezirksvertretung vereinbart worden und weist der Vertrag dem Handelsvertreter neben der Verpflichtung zur Vermittlung keine besonderen Aufgaben im Vertrag zu, die für eine Bezirksvertretung typisch sind, dann besteht mangels einer Bezirksvertretung kein Anspruch auf Bezirksprovision.
Es genügt aber für den Anspruch auf Bezirksprovision eine Vereinbarung, wonach der Handelsvertreter auch Provisionen für vermittelte Geschäfte mit Kunden im Vertragsgebiet erhält, an denen er nicht beteiligt ist. Eine Bezirksprovision für Direktgeschäfte zwischen dem Unternehmer und den Kunden im Bezirk steht dem Handelsvertreter zu, selbst wenn die Firma die Geschäfte selbst mittels eigener Vertriebsmitarbeiter oder anderer Absatzförderer abgeschlossen hat.
Achim Voigt, Rechtsanwalt und spezialisiert auf das Handelsvertreterrecht, München