Bezirksprovision

Wird dem Handelsvertreter eine Gebietsvertretung im Sinne einer Bezirksvertretung übertragen, dann hat er gemäß § 87 Abs. 2 HGB Anspruch auf Provision nicht nur für direkte Geschäfte, an denen er zumindest mitursächlich beteiligt ist, sondern auch für indirekte Geschäfte mit Kunden in dem übertragenen Gebiet, auch wenn er daran nicht beteiligt war.