Abzüge von der Provision

Die Provisionshöhe ist abhängig vom Auftragswert, der mit dem Abnehmer vertraglich vereinbart wird.

Nach § 87 b Abs. 2 HGB sind Nachlässe bei Barzahlung (Skonti) bei der Berechnung der Provision nicht abzuziehen.

Unter „Nachlässen bei Barzahlung” sind Skontoabzüge zu verstehen, zu denen der Kunde bei Zahlung innerhalb bestimmter Fristen nach Fälligkeit des geschuldeten Kaufpreises berechtigt ist. Der Wortlaut nach der vertraglichen Vereinbarung leitet sich nach § 87 b HGB ab und ist ungenau. Allerdings haben die Rabatte mit „baren Zahlungen“ nichts zu tun. Gemeint sind allein Skontoabzüge, auch wenn die Zahlung elektronisch oder per Überweisung erfolgt.

Wenn solche Nachlässe also mit dem Abschluss der Kundenverträge vereinbart worden sind, und die Kunden vertragsgerecht die Zahlungen abzüglich der Nachlässe geleistet haben, dann sind diese Nachlässe korrekt. Dem Handelsvertreter steht dann auch kein Recht auf Nachberechnung der Provisionen zu.