Bilanzierung / Aktivierung von Provisionsansprüchen

Provisionsansprüche sind bei Bilanzierungspflicht erst dann zu aktivieren, wenn das Geschäft durch den Unternehmer ausgeführt worden ist. Voraussetzung hierfür ist allerdings eine dahin lautende Regelung im Handelsvertretervertrag. Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters entsteht dann erst bei Ausführung des Geschäfts.

Der Begriff “ausgeführt” gemäß § 87 HGB bedeutet, dass das vertretende Unternehmen die vertraglich geschuldete Leistung erbringt, das heißt die verkaufte Ware ausliefert.