Provisionsanspruch

Der Handelsvertreter hat grundsätzlich Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit 3. abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat (§ 87 Abs. 1 HGB).

Anspruchsvoraussetzung ist also ein endgültiger rechtswirksamer Vertragsschluss. Ein Vorvertrag genügt hingegen nicht. Das gleiche gilt für einen bloßen Rahmenvertrag, der keinen verbindlichen Lieferbezug regelt.

Ob aus dem abgeschlossenen Geschäfts ein konkreter Provisionsanspruch hergeleitet werden kann, folgt aus § 87 a HGB.

Danach hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. Hiervon kann eine abweichende Vereinbarung getroffen werden. Allerdings hat der Handelsvertreter mit der Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer Anspruch auf einen angemessenen Vorschuss.

Wenn der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist, hat der Handelsvertreter dennoch einen Anspruch auf Provision. Dieser Anspruch entfällt bei Nichtausführung nur dann, wenn diese auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind (§ 87 a Abs. 3 HGB).

Die Provision wird am letzten Tag des Monats fällig, in dem über den Anspruch nach § 87 c Abs. 1 HGB abzurechnen ist. Das ist regelmäßig der Folgemonat nach Geschäftsausführung.

In Verträgen wird regelmäßig abweichend von der gesetzlichen Regelung bestimmt, dass die Provision erst fällig wird, wenn der Kunde bezahlt hat. Dann aber besteht Anspruch auf Vorschuss in angemessener Höhe.

Der Anspruch auf Provision entfällt aber dann, wenn der Kunde nicht bezahlt und auch nicht bezahlen kann oder der Unternehmer das Geschäft unverschuldet nicht ausführt.