Kundenliste / Kundendaten

Kundendaten sind für den Unternehmer und den Handelsvertreter vor Vertragsbeginn, aber auch nach Vertragsende von besonderer Bedeutung:

Kundendaten als Geschäftsgeheimnis

Kundendaten/ Kundenlisten über bereits bestehende Geschäftsverbindungen stellen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmers im Sinne des § 17 Abs. 2 UWG dar. Voraussetzung ist, dass die Kundendaten im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung zum Unternehmer nicht offenkundig sind und diese Daten nach dem wirtschaftlichen Interesse des Unternehmers geheim gehalten werden sollen (siehe BGH – Urteil vom 26.02.2009, Az: I ZR 28/06)

Bei Verstoß hat der Unternehmer Unterlassungsansprüche gegen den Handelsvertreter. Ferner ist die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen auf Antrag strafbar (§17 UWG, §§43 II Nr.1, 44 BDSG).

Der Handelsvertreter hat zwar die während der Vertragsverhältnisses erworbenen Kenntnisse von und über Kunden später uneingeschränkt verwenden, soweit er keinen vertraglichen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegt. Das gilt aber nur für solche Informationen, die er in seinem Gedächtnis bewahrt. Weder Listen des Unternehmers, noch private eigene Aufzeichnungen darf der Handelsvertreter nach Beendigung des Vertrages verwerten (§ 90 HGB), soweit damit Geschäftsgeheimnisse verbunden sind.