Kundenkreis­verkleinerung

Wird dem Handelsvertreter vertraglich ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen, sind Geschäfte mit solchen Kunden provisionspflichtig, selbst wenn der Handelsvertreter hieran unmittelbar nicht mitgewirkt hat, sondern der Unternehmer direkt oder andere Handelsvertreter.

Einseitige Änderungen während des bestehenden Vertrages, wie z.B. die Verkleinerung des Kundenkreises nach den einseitigen Vorgaben des Unternehmers entgegen der vertraglichen Vereinbarung, sind ohne die Zustimmung des Handelsvertreters grundsätzlich unzulässig.

Vielmehr hat der Handelsvertreter in dem Fall der einseitigen Kundenkreisverkleinerung das Recht zur Abmahnung, gegebenenfalls sogar zur außerordentlichen Kündigung ohne Auswirkung auf den Anspruch auf Handelsvertreterausgleich. Das sollte aber im Einzelfall sorgfältig vor einer solchen Maßnahme geprüft werden.

Dagegen hat der Unternehmer z. B. die Möglichkeit, im Handelsvertretervertrag einen Änderungsvorbehalt aufzunehmen, mit dem der Unternehmer sich im Vorhinein die Erlaubnis vom Handelsvertreter einholt, den zugewiesenen Kundenkreis oder auch das Vertragsgebiet zu verkleinern.