Internet und Gebietsschutz / Kundenschutz

Immer mehr Unternehmer erzielen über Online-Portale im Internet Umsätze ohne Einschaltung von Handelsvertretern. Damit hat der Unternehmer eine weitere Absatzmöglichkeit. Gleichzeitig kann der Onlinevertrieb die Verdienstchancen des Handelsvertreters einschränken.

Der Unternehmer ist zu solchen Absatzmaßnahmen grundsätzlich berechtigt, es sei denn dem Handelsvertreter ist das Alleinvertriebsrecht vertraglich eingeräumt worden.

Ist dem Handelsvertreter etwa Gebietsschutz eingeräumt worden, dann stehen ihm auch Provisionen für direkte Internetgeschäfte des Unternehmers mit Kunden zu, die in dem betroffenen Gebiet wohnen bzw. geschäftsansässig sind. Gleiches gilt für eingeräumten Kundenschutz hinsichtlich der Internetgeschäfte mit den geschützten Kunden.

Im Handelsvertretervertrag können hiervon Abweichungen vereinbart werden.

Grundsätzlich bieten auch für Unternehmen die Übertragung von Bezirken mit Bezirksschutz viele Vorteile. Soll Gebietsschutz übertragen werden, dann kann es sinnvoll sein, für direkte Internetgeschäfte des Unternehmers dem Provisionssatz zu kürzen. Auch ist eine Vereinbarung zulässig, die dem Handelsvertreter für direkte Internetgeschäfte keine Provision gewähren. Dies dürfte aber auf Dauer zu Auseinandersetzungen der Vertriebspartner führen.

Bietet der Unternehmer im Internet seine Produkte zu günstigeren Preisen an, als dies dem Handelsvertreter vorgegeben ist, tritt er zum Handelsvertreter in Konkurrenz und verletzt damit die vertragliche Treuepflicht. Der Verstoß kann innere Vertreter zum Anspruch auf Schadensersatz, zur Abmahnung und Kündigung berechtigen.