Bezirks­verkleinerung / Gebiets­verkleinerung

Eine einseitige Verkleinerung des dem Bezirksvertreter übertragenen Vertreterbezirks durch den Unternehmer und ohne Zustimmung des Handelsvertreters stellt eine Vertragsverletzung dar, die den Handelsvertreter – nach Abmahnung – zur fristlosen Kündigung berechtigt.

Bei einer Vertragsklausel, nach der sich der vertretene Unternehmer das Recht vorbehält, das Vertretungsgebiet zu verkleinern, handelt es sich um einen Änderungsvorbehalt. Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine solche Klausel nur engen Voraussetzungen wirksam. Siehe hierzu „Bezirksänderung“.

Eine Bezirksverkleinerung aufgrund des Änderungsvorbehaltes kann den Handelsvertreter unter engen Voraussetzungen zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigen, etwa wenn die Verkleinerung so erheblich ist, dass die Bewirtschaftung des verbleibenden Gebietes nicht mehr das notwendige Existenzminimum des Handelsvertreters gewährleistet.

Gleiche Grundsätze gelten bei einer Verkleinerung des dem Bezirksvertreter gemäß § 87 Abs. 2 HGB zugewiesenen Kundenkreises.