Änderungs­vorbehalt im Handels­vertreter­vertrag

Die Vertragsparteien sind an die vertraglichen Vereinbarungen gebunden. Die einseitige und willkürliche Änderung des Vertragsinhalts ist daher nach Vertragsschluss grundsätzlich nicht zulässig.

Allerdings können die Voraussetzungen für eine nachträgliche Änderung des Vertragsinhalts im Vertrag mit einem Änderungsvorbehalt zulässig geregelt werden. Dabei behält sich eine Partei das vertragliche Recht zur nachträglichen Änderung des Vertragsinhalts vor (z.B. Änderung des Vertragsgebiets).