Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

In Handelsvertreterverträgen finden sich regelmäßig Formulierungen, die von zwingenden Vorschriften im Handelsvertreterrecht abweichen und daher unwirksam sind, selbst wenn der Handelsvertreter den Vertrag mit solchen Klauseln unterzeichnet hat.

Die Unwirksamkeit von solchen Klauseln kann sich aber auch aufgrund einer Kontrolle nach §§ 305 ff BGB ergeben. Denn wenn nicht jede einzelne Klausel in Handelsvertreterverträgen individuell besprochen und zwischen den Vertragsparteien verhandelt worden ist, handelt es sich in der Regel um sogenannte AGB, die der inhaltlichen Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB und damit dem Schutz vor unwirksamen Klauseln unterliegen. Die vertraglichen Bestimmungen müssen dafür formularmäßig für eine Vielzahl von Verwendungen vorgegeben werden. Ist dies der Fall, dann wird im Streitfall eine unangemessene Benachteiligung des betroffenen Vertragspartners durch die jeweils beanstandete Klausel geprüft.