Abtretungsverbot
Ein im Handelsvertretervertrag vereinbartes Abtretungsverbot ist gemäß § 354 a HGB in der Regel unwirksam, weil der Vertrag in der Regel für beide Teile ein Handelsgeschäft ist.
Ein im Handelsvertretervertrag vereinbartes Abtretungsverbot ist gemäß § 354 a HGB in der Regel unwirksam, weil der Vertrag in der Regel für beide Teile ein Handelsgeschäft ist.
Eine Abtretung verpflichtet dazu, dem Abtretungsempfänger gemäß § 402 BGB die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung notwendigen Auskünfte zu erteilen. Ein selbständiger Versicherungsvertreter ist aber gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB zur Geheimhaltung von gesundheitlichen Daten sowie von Daten über finanzielle Vorsorgemaßnahmen verpflichtet.
Nach einer Entscheidung des BGH vom 10.02.2010 (BGH XIII ZR 53/09) ist die Abtretung von Provisionsansprüchen eines Versicherungsvertreters gemäß § 134 BGB, § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB unwirksam, zumindest – so der BGH – soweit Personenversicherungen betroffen sind. Der Pflichtverstoß ist zudem unter Strafe gestellt.
Der BGH hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass Ansprüche auf Provisionsabrechnung, Buchauszug, Auskunft, Bucheinsicht als Hilfsrechte zum Provisionsanspruch nicht wirksam abgetreten werden können.
Achim Voigt, Rechtsanwalt und spezialisiert auf das Handelsvertreterrecht, München
Benötigen Sie Klarheit über Abtretungsverbote in Handelsvertreterverträgen? Rechtsanwalt Achim Voigt ist Ihr erfahrener Ansprechpartner. Mit spezialisiertem Wissen als Experte im Handelsvertreterrecht bietet er Ihnen kompetente Unterstützung und maßgeschneiderte Lösungen.
Schreiben Sie Rechtsanwalt Voigt eine E-Mail oder rufen Sie an unter:
Tel.: 089 2101020
E-Mail: voigt@advocatio.de