Einstandszahlung

In der Praxis wird mit dem Abschluss eines Handelsvertretervertrages nicht selten eine Einstandszahlung vom Handelsvertreter für die Übernahme des bestehenden Kundenstamms vereinbart, die bis zum Vertragsende gestundet und dann mit dem Handelsvertreterausgleich verrechnet werden soll. Der Unternehmer kann damit den Ausgleich des scheidenden Handelsvertreters finanzieren.

Auch kann der neue Handelsvertreter die Verpflichtung zur Zahlung des Ausgleichs gegen Übertragung der Stammkunden direkt übernehmen.
Solche Vereinbarungen sind nach der Rechtsprechung allerdings nur dann wirksam, wenn der Einstandszahlung des Handelsvertreters „gewichtige Vorteile“ und damit ein angemessener Gegenwert gegenüberstehen. Solche Vorteile bestehen z. B. dann, wenn die übernommenen Kunden bei der späteren Berechnung seines Ausgleichsanspruchs als neue gewonnene Kunden gelten (Neukundenregelung), oder der Handelsvertreter außergewöhnliche hohe Provisionssätze gewährt bekommt oder eine besonders lange Vertragsdauer vereinbart wird, innerhalb derer der Einstand wieder „reinverdient“ werden kann.

Fehlt es an einem solchen gewichtigen Vorteil, verstößt die Verrechnung der Einstandszahlung mit dem Handelsvertreterausgleich am Ende des Vertrages gegen § 89 b IV 1 HGB und ist unwirksam.

Bei der Vereinbarung einer Einstandszahlung für den Kundestamm und der Verrechnung mit dem späteren Ausgleich ist Vorsicht geboten. Nur ein angemessener Gegenwert vermeidet die Unwirksamkeit einer solchen Vereinbarung.