Gerichtsstands­vereinbarung

Mit einer Gerichtsstandsvereinbarung wird für künftige Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Handelsvertretervertrag ein zuständiges Gericht festgelegt. Nach europäischem Recht sind solche Vereinbarungen zulässig. Nach deutschem Recht können Gerichtsstandsvereinbarungen wirksam nur Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches abschließen. Siehe auch Kaufmannsbegriff.

Fehlt eine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung, dann richtet sich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nach dem Erfüllungsort (Ort, an dem die vertragliche Leistung zu erbringen ist= Wohnort des Schuldners bzw. dessen Firmensitz).

Beispiel:

Will der deutsche Handelsvertreter gegenüber dem in Italien ansässigen Unternehmers den Anspruch auf Buchauszug, Handelsvertreterausgleich oder Provision gerichtlich einfordern, wird er sich ohne eine Gerichtsstandsvereinbarung an das für den Firmensitz des Unternehmers zuständige italienische Gericht wenden müssen.

Empfehlung:

Wir empfehlen Ihnen, den Gerichtsstand zu vereinbaren. Diese Vereinbarung muss stets – von den Vertragsparteien bzw. den gesetzlichen Vertretern oder sonstigen Bevollmächtigten – schriftlich vereinbart werden, damit sie wirksam ist. Dabei genügt die Bezugnahme auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die dem Vertragspartner allerdings bekannt sein müssen.