Ausland – Handels­vertreter­vertrag mit Auslands­berührung

In schriftlichen Verträgen mit Auslandsberührung wird in der Regel das auf den Handelsvertretervertrag anwendbare Recht fest vereinbart. Fehlt eine solche Vereinbarung, dann muss er nach den Umständen des Einzelfalls (Sitz des Handelsvertreters, Tätigkeitsgebiete, Schwerpunkt der jeweiligen Tätigkeiten in unterschiedlichen Staaten, etc.) eine sorgfältige Prüfung des maßgeblichen Rechts erfolgen.

Für die rechtliche Einordnung gelten folgende Anhaltspunkte:

  • Liegen der Sitz, das Tätigkeitsgebiet und die gewerbliche Niederlassung des Handelsvertreters in einem Staat, ist das Recht dieses Staates auf das Vertragsverhältnis anwendbar.
  • Wird die Tätigkeit des Handelsvertreters in mehreren Staaten ausgeübt und ist der Schwerpunkt der Tätigkeit keinem Staat zuzuordnen, richtet sich das auf den Vertrag anzuwendende Recht nach dem Ort der gewerblichen Niederlassung des Handelsvertreters.
  • Wird die Tätigkeit des Handelsvertreters schwerpunktmäßig in nur einem Staat ausgeübt, richtet sich das auf den Vertrag anzuwendende Recht nach diesem Staat.Wenn der Handelsvertreter in Deutschland tätig ist, gilt grundsätzlich deutsches Recht, vorausgesetzt der Vertrag bestimmt kein abweichendes Recht zwischen den Vertragsparteien.