Gerichtsstand richtet sich primär nach Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung des Handelsvertreters.

Gerichtsstand bei grenzüberschreitender Tätigkeit des Handelsvertreters

In einem vom OLG Oldenburg zu entscheidenden Fall war ein Handelsvertreter im Verkaufsgebiet Tschechische Republik, Slowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Kroatien und Slowenien tätig und hat Ansprüche auf Buchauszug und Handelsvertreterausgleich geltend gemacht. Streitfrage war u. a, welches Gericht für die Entscheidung hierüber zuständig war.

Das OLG Oldenburg hat mit der Entscheidung vom 25.02.2014 seine internationale Zuständigkeit in dem Streit über Ansprüche eines grenzüberschreitend tätigen Handelsvertreters festgestellt (Az: 13 U 86/13). Danach richtet sich die internationale Zuständigkeit des Gerichts nach dem Sitz des Handelsvertreters, wenn dieser Vermittlungsleistungen nach einem Handelsvertretervertrag in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu erbringen hat und die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht überwiegend in einem dieser Mitgliedstaaten nachweislich ist (siehe auch Grundsatzentscheidung des EuGH, Urteil vom 11. März 2010 – Rs. C-19/09, NJW 2010, 1189).

Dies gilt nach der Entscheidung des OLG für alle Ansprüche aus dem Handelsvertretervertrag, d. h. auch für den Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB) und die Hilfsansprüche des Handelsvertreters (z. B. Buchauszug gemäß § 87c Abs. 2 HGB).

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist folgt aus Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO. Danach bestimmt sich die Zuständigkeit für Klagen, mit denen vertragliche Ansprüche geltend gemacht werden, nach dem Ort, an dem die vertragscharakteristische Leistung erbracht wird.