Kein Anspruch des Vertragshändlers auf Auskunft und Schadensersatz wegen Direktbelieferung.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH besteht nach Treu und Glauben ein Anspruch auf Auskunft, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (u. a. BGH vom 22.11.2000 – VIII ZR 40/00, WM 2001, 686). Soll die begehrte Auskunft einen vertraglichen Schadensersatzanspruch belegen, muss dieser nach allgemeiner Meinung nicht bereits dem Grund nach feststehen. Vielmehr genügt schon der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung.

Soweit der begründete Verdacht besteht, dass sich ein Hersteller unter Verletzung der durch den Vertriebsvertrag begründeten Pflichten zur Wahrung der berechtigten Geschäftsinteressen des Vertragshändlers durch Direktbelieferungen schadensersatzpflichtig gemacht hat, besteht ein solcher Anspruch auf Auskunft.

Das OLG Düsseldorf hatte sich mit seinem Urteil vom 21.06.2013 (Az: 16 U 172/12) mit Auskunftsansprüchen eines Vertragshändlers gegen den Hersteller auseinanderzusetzen.

Die Klägerin hat von der Beklagten, einem englischen Unternehmen, das Rauchmelder produziert und weltweit vertreibt, im Rahmen einer Stufenklage Auskunft zur Vorbereitung noch zu beziffernder Zahlungsansprüche begehrt. Die Beklagten bellieferte die Klägerin mit Rauchmeldern, die diese in Deutschland, Österreich und der Schweiz weiterverkauft hat. Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei umfassend in das Vertriebssystem der Beklagten in Deutschland, Österreich und der Schweiz eingebunden gewesen. Sie sei daher als handelsvertreterähnliche Vertragshändlerin anzusehen. Durch die Direktlieferung der von ihr gewonnenen Kunden habe sich die Beklagte vertragswidrig verhalten. Das Landgericht Wuppertal hat die Klage abgewiesen. Auch die Berufung der Klägerin blieb erfolglos.

Anzuwendendes Recht bei grenzüberschreitender Vertragsbeziehung

Das OLG Düsseldorf hat auf den Rechtsstreit nach Art 28 EGBGB deutsches Recht angewendet, weil der Vertragshändler seine Niederlassung in der Bundesrepublik hatte und die Tätigkeiten zu anderen Staaten keine engeren Bindungen aufgewiesen haben. Bei einem Vertragshändlervertrag wird „die charakteristische Leistung“ am Ort der Niederlassung des Vertragshändlers im Inland erbracht, sofern sich nicht aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist.

Kein Anspruch auf Auskunft mangels Zahlung einer provisionsähnlichen Vergütung

Das OLG gestand der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt den begehrten Anspruch auf Auskunft zu.

Ein Anspruch auf Auskunft ergab sich nicht aus § 87c HGB („….Der Handelsvertreter kann außerdem Mitteilung über alle Umstände verlangen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind.“). Diese Vorschrift ist nach Auffassung des Gerichts nur dann auf handelsvertreterähnlich ausgestaltete Rechtsverhältnisse entsprechend anzuwenden, wenn der Hersteller/ Unternehmer dem Absatzmittler nach dem Vertrag eine provisionsähnliche Vergütung für ohne dessen Mitwirkung ausgeführte Geschäfte schuldet. Dafür hatte die Klägerin im Rechtsstreit nichts vorgetragen.

Kein Anspruch auf Auskunft mangels Vertragspflicht- und Treuepflichtverletzung des Herstellers

Das OLG hat der Klägerin auch keinen Anspruch auf Auskunft nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zuerkannt, da sie gegen die Beklagte weder einen Ausgleichsanspruch analog § 89b HGB noch einen Schadensersatzanspruch (§ 280 Abs. 1 BGB i. V. m. dem Vertragshändlervertrag) hatte. Das OLG hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Klägerin im konkreten Fall kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zustand, weil diese einen sachlichen Grund dafür hatte, die (zwei) Kunden zukünftig direkt zu beliefern. Maßgeblich war für das Gericht, dass beide Kunden auf eine Direktlieferung der Beklagten bestanden haben und dass die Beklagte daher gerade nicht ohne einen gewichtigen Grund einen umfassenden Parallelbetrieb unter vorheriger Unterrichtung der Klägerin aufgenommen hatte. Nach der Auslegung der Vertragsbeziehung zwischen den Parteien und deren jeweiligen berechtigten Interessen, hat das Gericht in der Direktbelieferung der Kunden des Vertragshändlers keine Treuepflichtverletzung gesehen.

Ansprüche auf Auskunft

Grundsätzlich stehen einem Vertragshändler Ansprüche auf Auskunft zu, wenn der Vertragshändler bei Beendigung des Vertrages einen Ausgleichsanspruch analog § 89 b HGB geltend macht und diesem zur Bezifferung der Unternehmervorteile Informationen fehlen, über die der Hersteller verfügt. Auch bestehen Auskunftsansprüche bei Vertragspflichtverletzung, die der Vertragshändler im Prozess darlegen und beweisen muss.

Nach der Rechtsprechung verletzt ein Hersteller die Exklusivität seines Vertragshändlers, wenn er verbundene Unternehmen zu Direktgeschäften in dem seinem Vertragshändler exklusiv zugewiesenen Bezirk veranlasst. Der Vertragshändler hat Anspruch auf Auskunft über diejenigen Geschäfte verbundener Unternehmen des Herstellers, welche auf dessen Veranlassung im Bezirk des Händlers getätigt wurden. So entschieden vom BGH (BGH, Urt. v. 17. 7. 2002 – VIII ZR 64/01).

Vorliegend hat das OLG Düsseldorf aber einen gewichtigen sachlichen Grund dafür angenommen, dass der Hersteller selbst zwei Kunden des Vertragshändlers direkt beliefert hat, weil (1) die Kunden selbst darauf bestanden haben und sonst weder Hersteller, noch Vertragshändler das Geschäft realisiert hätten. (2) Ferner hat der Hersteller keinen umfassenden Parallelbetrieb aufgebaut; vielmehr waren nur zwei Kunden betroffen.