Vertragshändler

im Unterschied zum Handelsvertreter (Handeln auf fremde Rechnung und im fremden Namen) wird der Vertragshändler auf eigene Rechnung und im eigenen Namen tätig. Der Handelsvertreter schließt oder vermittelt Verträge zwischen dem Unternehmer und dem Kunden. Der Vertragshändler hingegen schließt eigene Verträge mit den Kunden.

Aufgrund dieses Unterschiedes erhält der Vertragshändler auch keine Vergütung für seine Dienstleistung, sondern einen Rabatt, der zwischen dem Listenpreis/ Herstellerpreis und dem Verkaufspreis liegt.

Wird der Vertragshändler so in die Absatzorganisation des Herstellers/Lieferanten eingegliedert, dass dieser wirtschaftlich dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat und ist der Vertragshändler zudem verpflichtet, dem Hersteller/Lieferanten seinen Kundenstamm spätestens zum Vertragsende zu übertragen, dann ist dieser Vertragshändler zum Vertragsende berechtigt, einen Ausgleichsanspruch gemäß §°89°b°HGB analog geltend zu machen.