Abrechnung

Nach § 87c HGB ist der Unternehmer gegenüber dem Handelsvertreter verpflichtet, die Provision monatlich abzurechnen. Diese Pflicht kann vertraglich auf maximal drei Monate verlängert werden.

In der Abrechnung sind die Provisionen geordnet, übersichtlich und vollständig aufzunehmen und zwar so, dass der Handelsvertreter die provisionspflichtigen Geschäfte identifizieren und die Höhe der Provision überprüfen kann.

Auch wenn der Handelsvertreter keine Umsätze vermittelt hat, muss der Unternehmer eine entsprechende Abrechnung erteilen, die darüber informiert, dass im Abrechnungszeitraum keine Geschäfte abgewickelt worden sind.