Anerkenntnis der Provisionsabrechnung

Nicht selten berufen sich Unternehmen auf das Anerkenntnis einer Provisionsabrechnung infolge Untätigkeit des Handelsvertreters. Auch finden sich in Handelsvertreterverträgen Regelungen, wonach die Provisionsabrechnungen des Unternehmers als anerkannt gelten, wenn der Handelsvertreter nicht innerhalb einer bestimmten Frist Widerspruch erhebt.

  • Weder die Untätigkeit des Handelsvertreters, noch solche Regelungen in Handelsverträgen führen zu einem Anerkenntnis.

Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Handelsvertreter zwar den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs aus § 87c Abs. 2 HGB als Grundlage für weitere Provisionsansprüche nicht mehr geltend machen, wenn er sich mit dem Unternehmer über die Abrechnung der Provisionen geeinigt hat (Urteil vom 29. November 1995 – VIII ZR 293/94, NJW 1996, 588).

Ein Einverständnis mit den Provisionsabrechnungen und damit das Anerkenntnis, keine weiteren Ansprüche zu haben, kann jedoch im Allgemeinen nicht aus einem untätigen Verhalten des Handelsvertreters gefolgert werden. Hierzu bedarf es in der Regel einer eindeutigen Willenserklärung des Handelsvertreters. Daher ist allein in dem Umstand, dass ein Handelsvertreter über mehrere Jahre hinweg Abrechnungen des Unternehmers widerspruchslos hingenommen hat, weder ein stillschweigend erklärtes Einverständnis mit den Abrechnungen noch ein Verzicht auf weitere Provision für nicht durchgeführte Geschäfte zu sehen

Kontrollrechte und Provisionsabrechnungen im Handelsvertreterrecht